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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0223
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für die ſtädtiſche Grundſteuer in A. vom 16. November 1872
ergiebt. Nicht anders ſteht es mit der angeblich der ſtädtiſchen
Grundſteuer angepaßten Kirchenſteuer.

Es entbehrt auch der vom Cenſiten geltend gemachte
Einwand, daß die geſetzliche „Abzugsunfähigkeit“ ſich zwar auf
das von ihm benutzte oder bewirthſchaftete Grundeigenthum,
nicht aber auf vermiethete Grundſtücke und die dafür
zu tragenden Kommunallaſten erſtrecke, jeglicher Begründung
durch das Einkommenſteuergeſetz. Im Gegentheil iſt die An-
wendung der allgemeinen Regel ausdrücklich in S. 13 Abſ. 2
des Einkommenſteuergeſetzes für die Berechnung des Ein-
kommens aus vermietheten Grundſtücken ausgeſprochen, und
8.9 a. a. O. regelt allgemein die Abzugsfähigkeit der von dem
Grundeigenthum zu entrichtenden Steuern. Auch das mehr-
erwähnte Orts-Regulativ macht keinen Unterſchied in dieſer
Beziehung, ſtellt vielmehr als Baſis der Beſteuerung den
Nutzungswerth („Mietheertrag“ bezw. „Miethewerth“) aller
Gebäude und Grundſtücke hin. Ob jenes Regulativ nur an
die Stelle früherer Beſtimmungen, wonach die ſtädtiſche
Gebäudeſteuer von den Miethern „direkt“ erhoben ſein ſoll,
getreten iſt, kann die Beurtheilung des beſtehenden Rechts-.
zuſtandes nicht beeinfluſſen.

Der Cenſit glaubt, es ſei Gewicht darauf zu legen, daß
auch die neue Regelung dieſer Kommunalſteuer an der that-
ſächlichen Belaſtung der Miether nichts geändert habe oder
ändern ſolle, indem jeder Vermiether durch die „aufgeſchlagene“
Miethe ſich Deckung verſchaffen könne und verſchaffe, daß alſo
thatſächlich es ſich um eine dem Miether, nicht um eine
dem Vermiether (Grundbeſitzer) zugedachte Kommunallaſt
handle. Die Beſteuerung eines Miethers iſt hier überhaupt
nicht in Frage. Der Einwand könnte alſo nur den Sinn
haben: als Miethseinnahme ſei der um den Steuerbetrag ge-
kürzte Betrag anzuſprecheu. Da aber S. 13 a. a. O. beſtimmt,
daß dem Miethzins die dem Miether weiter auferlegten
Nebenleiſtungen hinzugerechnet werden müſſen, um das Ein-

kommen zu ermitteln, ſo iſt die Vereinbarung zwiſchen Ver-
Entſcheid. d. . Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 13
 
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