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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0226
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196

Gründen:

Die angegriffene Entſcheidung iſt nicht frei von weſent-
lichen Mängeln des Verfahrens und deshalb unhaltbar.

1. In der Veranlagungsinſtanz iſt, wie obige Sach-
darſtellung ergiebt, das Beanſtandungsverfahren abgebrochen
und unvollendet geblieben. Nach erhobener Berufung erwuchs,
unbeſchadet der im Art. 62 der Ausführungsanweiſung vom
5. Auguſt 1891 dem Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion
anvertrauten vorbereitenden Erhebungen, der Berufungs-
kommiſſion ſelbſt die Aufgabe, zu beurtheilen, ob die
inzwiſchen unternommene Beweisaufnahme für abgeſchloſſen
gelten konnte oder noch der Ergänzung bedurfte. Wollte alſo
die Berufungskommiſſion, die wiederum der Steuererklärung
gegenüberſtand (vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. I S. 159), von dieſer ab-
weichen, ſo hatte ſie in erſter Linie zu prüfen, ob den Vor-
ſchriften des S. 38 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 über die Beanſtandung erſchöpfend genügt war.“) Ließ
es ferner das bisherige Ergebniß der Beweisaufnahme (Bücher-
einſich) ungewiß, ob die vorgelegten Anſchreibebücher des
Cenſiten überhaupt oder für gewiſſe Poſitionen vollſtändig und
richtig waren, — nach der Berufungsentſcheidung war „nicht
jeder Zweifel ausgeſchloſſen“ und lag hierin ein Hinderniß „ge-
nauen und zuverläſſigen Nachweiſes“ — ſo war eine Ergänzung
der Verhandlungen unausbleiblich. Keinesfalls durfte dem
Cenſiten die Nichtbeſeitigung jenes Zweifels an der Vollſtändig-
keit und Richtigkeit der Bücher und damit an der Richtigkeit
der Steuererklärung im Sinne des S. 38 a. a. O. zum Schaden
gereichen, bevor ihm nicht von zuſtändiger Seite (hier alſo
von der Berufungskommiſſion) über die noch beſtehenden Be-
denken eine Eröffnung gemacht und zur Aufklärung Gelegen-
heit gegeben war.*5

*) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. 1 S. 87.
**) In einem andern Falle wurde vom Oberverwaltungsgericht
 
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