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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0230
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theilt werden, dem ſteht zwar das Geſetz und die Aus-
führungsanweiſung nicht entgegen. Es kommt dabei aber in
Betracht,

daß im Berufungsverfahren, abgeſehen von der
ſchon oben erwähnten unmaßgeblichen Vorbereitung der vor-
zulegenden Berufungen, der Vorſitzende der Veranlagungs-
kommiſſion nur im Auftrage der Berufungskommiſſion oder
ihres Vorſitzenden thätig werden kann, daß dies bei der
Beweisaufnahme ſowohl wie bei Erlaß von Aufforderungen,
deren Nichtbefolgung Rechtsnachtheile für den Cenſiten nach
ſich ziehen ſoll, dieſem gegenüber zum Ausdruck gebracht
werden muß,

daß der Vorſitzende der Veranlagungskommiſſion oder ſein
Stellvertreter bei der Verwendung von ſubalternen Hülfs-
beamten auf das Genaueſte die Vorſchriften in der Finanz-
miniſterialverfügung vom 8. Juli 1891, vergl. Zweite Ausgabe
der Ausführungsanweiſung Art. 47 III Anm. 32b, zu
beachten hat,

daß jegliche Beurtheilung zur Sache ſeitens des Vor-
ſitzenden der Veranlagungskommiſſion nur eine gutachtliche
ſein kann, und endlich,

daß auch für den Vorſitzenden der Berufungskommiſſion
und ſeinen Stellvertreter die Vorſchrift des Art. 47 II
Nr. 4 der Ausführungsanweiſung, wonach perſönliche
Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen, die dieſer nach-
ſucht, nur aus dringenden Gründen abgelehnt werden
darf, in gleichem Maße wie für den Vorſitzenden der
Veranlagungskommiſſion gilt (vergl. Entſcheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. II S. 349).

Dieſe Grundſätze ergeben ſich aus den 85. 40, 43 des Ein-
kommenſteuergeſetzes und entſprechen den zur Regelung des
Berufungsverfahrens erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen
(vergl. auch Art. 55 III Nr. 5, Art. 57 II Abſ. 2, Art. 62 Nr. 5

) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
ſteuerſachen Bd. II S. 402.
 
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