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ſolcher liegt in der Nichtwürdigung der Inanſpruchuahme
des S. S des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 855. 6, 8, 15.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 27. September 1894.
Rep. VI. G. 282/94.
Auf die Beſchwerde eines Steuerpflichtigen wurde die
Angelegenheit an die Regierung zur anderweiten Entſcheidung
zurückgegeben aus folgenden
Gründen:
Das Anlage⸗ und Betriebskapital beträgt, wie der Steuer-
pflichtige ſelbſt nicht zu beſtreiten ſcheint, übrigens nach dem
Inhalte der Akten auch nicht zu bezweifeln iſt, wenigſtens
300004. Die Veranlagung muß daher, wenn auch der Er-
trag weniger als 4000 M betragen ſollte, in der Steuer-
klaſſe III erfolgen (G. 6 Abſ. 4 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891) und hat in dieſer ſtattgefunden. Der Antrag
auf Verſetzung in die Klaſſe IV würde von dem Nachweis
abhängen, daß der Ertrag zwei Jahre lang die Höhe von
3000 .M nicht erreicht habe G. 8 a. a. O.). Da es nach dem
Inhalte der Einſpruchs- und Berufungsſchrift zweifelhaft iſt,
ob der Steuerpflichtige ein ſolches Recht hat beanſpruchen und
einen entſprechenden Nachweis hat erbringen wollen, ſo kann
in der Uebergehung dieſer Frage durch die Berufungsent-
ſcheidung eine Rechtsverletzung oder ein weſentlicher Mangel
des Verfahrens nicht gefunden werden.
Dagegen liegt ein derartiger Mangel in der Unterlaſſung
der Feſtſtellung der Höhe des ſteuerpflichtigen Ertrages. Wenn
der Steuerpflichtige, wie hier in der Einſpruchs- und Be-
rufungsſchrift geſchehen, die Höhe des Steuerſatzes unter An-
gabe eines hinter der Ertragsklaſſengrenze zurückbleibenden
Ertrages bemängelt, ſo bedarf es ſchon mit Rückſicht auf die
Vorſchrift im 8 15 Nr. 2 4. a. O. der zahlenmäßigen
Angabe des durch Rechnung oder Schätzung rren Er-
trages in der Berufungsentſcheidung.
ſolcher liegt in der Nichtwürdigung der Inanſpruchuahme
des S. S des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 855. 6, 8, 15.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 27. September 1894.
Rep. VI. G. 282/94.
Auf die Beſchwerde eines Steuerpflichtigen wurde die
Angelegenheit an die Regierung zur anderweiten Entſcheidung
zurückgegeben aus folgenden
Gründen:
Das Anlage⸗ und Betriebskapital beträgt, wie der Steuer-
pflichtige ſelbſt nicht zu beſtreiten ſcheint, übrigens nach dem
Inhalte der Akten auch nicht zu bezweifeln iſt, wenigſtens
300004. Die Veranlagung muß daher, wenn auch der Er-
trag weniger als 4000 M betragen ſollte, in der Steuer-
klaſſe III erfolgen (G. 6 Abſ. 4 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891) und hat in dieſer ſtattgefunden. Der Antrag
auf Verſetzung in die Klaſſe IV würde von dem Nachweis
abhängen, daß der Ertrag zwei Jahre lang die Höhe von
3000 .M nicht erreicht habe G. 8 a. a. O.). Da es nach dem
Inhalte der Einſpruchs- und Berufungsſchrift zweifelhaft iſt,
ob der Steuerpflichtige ein ſolches Recht hat beanſpruchen und
einen entſprechenden Nachweis hat erbringen wollen, ſo kann
in der Uebergehung dieſer Frage durch die Berufungsent-
ſcheidung eine Rechtsverletzung oder ein weſentlicher Mangel
des Verfahrens nicht gefunden werden.
Dagegen liegt ein derartiger Mangel in der Unterlaſſung
der Feſtſtellung der Höhe des ſteuerpflichtigen Ertrages. Wenn
der Steuerpflichtige, wie hier in der Einſpruchs- und Be-
rufungsſchrift geſchehen, die Höhe des Steuerſatzes unter An-
gabe eines hinter der Ertragsklaſſengrenze zurückbleibenden
Ertrages bemängelt, ſo bedarf es ſchon mit Rückſicht auf die
Vorſchrift im 8 15 Nr. 2 4. a. O. der zahlenmäßigen
Angabe des durch Rechnung oder Schätzung rren Er-
trages in der Berufungsentſcheidung.