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nur dann für angängig erachtet, wenn der Ertrag zwei Jahre
lang den Betrag von 15000 A nicht erreicht habe, befindet
ſich deshalb nicht im Einklange mit dem beſtehenden Recht
und unterliegt der Aufhebung nach S. 37 Nr. 1 des Gewerbe-
ſteuergeſetzes.
Bei freier Beurtheilung mußte, da der Ertrag des Jahres
1892 unſtreitig 19 463 M betragen hat, die Verſetzung in die
Klaſſe III nach S. 6 a. a. O. erfolgen.
Y 9
Eine Aktiengeſellſchaft iſt nicht als ſolche, ſondern nur dann
ſteuerpflichtig, wenn ſie ein Gewerbe betreibt. Dies iſt
im Zweifelsfalle, ebenſo wie einer phyſiſchen Perſon gegen-
über, feſtzuſtellen.
Bei Aktiengeſellſchaften, die den Statuten gemäß und that-
ſächlich Gewerbe treiben, ſpricht die Vermuthung für einen
rein gewerblichen Geſammtbetrieb. Sondern dieſe gewiſſe
Theile des Aulage- und Betriebskapitals (iegenſchaften,
Häuſer, Kapitalien) als nicht dem Gewerbebetrieb dieuend
aus und verwalten ſie dieſelben auch beſonders als nicht
gewerbliche Beſtandtheile ihres Vermögens, ſo iſt dies für
die Gewerbeſteuerpflicht ohne Einfluß; ſie unterliegen
letzterer mit dem geſammten Anlage⸗ und Betriebskapitale
und dem geſammten Ertrage.
Die Nutzung des Grundbeſitzes durch Vermiethung, die an ſich
keinen Gewerbebetrieb darſtellt, kann unter beſonderen
Umiſtänden den Charakter eines ſolchen annehmen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 85. 1, 19.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 1.
Geſetz, betreffend die anderweite Regelung der Grund-
ſteuer, vom 21. Mai 1861 8. 1. (G4S. S. 253).
Geſetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge-
bäudeſteuer, vom 21. Mai 1861 55. 1, 4 ff. (G.S.
S. 317.
nur dann für angängig erachtet, wenn der Ertrag zwei Jahre
lang den Betrag von 15000 A nicht erreicht habe, befindet
ſich deshalb nicht im Einklange mit dem beſtehenden Recht
und unterliegt der Aufhebung nach S. 37 Nr. 1 des Gewerbe-
ſteuergeſetzes.
Bei freier Beurtheilung mußte, da der Ertrag des Jahres
1892 unſtreitig 19 463 M betragen hat, die Verſetzung in die
Klaſſe III nach S. 6 a. a. O. erfolgen.
Y 9
Eine Aktiengeſellſchaft iſt nicht als ſolche, ſondern nur dann
ſteuerpflichtig, wenn ſie ein Gewerbe betreibt. Dies iſt
im Zweifelsfalle, ebenſo wie einer phyſiſchen Perſon gegen-
über, feſtzuſtellen.
Bei Aktiengeſellſchaften, die den Statuten gemäß und that-
ſächlich Gewerbe treiben, ſpricht die Vermuthung für einen
rein gewerblichen Geſammtbetrieb. Sondern dieſe gewiſſe
Theile des Aulage- und Betriebskapitals (iegenſchaften,
Häuſer, Kapitalien) als nicht dem Gewerbebetrieb dieuend
aus und verwalten ſie dieſelben auch beſonders als nicht
gewerbliche Beſtandtheile ihres Vermögens, ſo iſt dies für
die Gewerbeſteuerpflicht ohne Einfluß; ſie unterliegen
letzterer mit dem geſammten Anlage⸗ und Betriebskapitale
und dem geſammten Ertrage.
Die Nutzung des Grundbeſitzes durch Vermiethung, die an ſich
keinen Gewerbebetrieb darſtellt, kann unter beſonderen
Umiſtänden den Charakter eines ſolchen annehmen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 85. 1, 19.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 1.
Geſetz, betreffend die anderweite Regelung der Grund-
ſteuer, vom 21. Mai 1861 8. 1. (G4S. S. 253).
Geſetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge-
bäudeſteuer, vom 21. Mai 1861 55. 1, 4 ff. (G.S.
S. 317.