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handels mit Branntwein oder Spiritus einer beſonderen Be-
triebsſteuer. S. 60 ſetzt ferner die Betriebsſteuer für Jeden,
der von der Gewerbeſteuer wegen eines hinter der Grenze
der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage- und
Betriebskapitals befreit iſt C. ), auf 10 M feſt, und S, 66 be-
ſtimmt ſodann, daß „die zur Ertheilung der Erlaubniß für
die im S. 59 bezeichneten Betriebe oder für die Eröffnung einer
neuen Betriebsſtätte zuſtändigen Behörden von jeder Erlaub-
nißertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsſtelle Mit-
theilung zu machen haben“.
Hiernach erachtet das Geſetz einmal die ſämmtlichen im
5. 59 angeführten gewerblichen Betriebe für konzeſſionspflichtig
nach Maßgabe der Vorſchriften der Gewerbeordnung, ſodann
aber auch die ſämmtlichen einer Konzeſſionspflicht nach der
Reichsgewerbeordnung unterworfenen gewerblichen Betriebe
der im S. 59 bezeichneten Art, abgeſehen von dem Falle des
S. 7, für gewerbeſteuerpflichtig. Die Vorſchriften des S. 4
Nr. 1 wegen Befreiung von der Gewerbeſteuer können daher
nicht ſo weit gehend gedeutet werden, daß nach der Gewerbe-
ordnung konzeſſionspflichtige gewerbliche Betriebe der im S. 59
gedachten Art auch ſteuerfrei ſein ſollen. Dieſe ſind ſtets ge-
werbeſteuerpflichtig.
Dies liegt auch in der Natur der Sache. Die Voraus-
ſetzung der Steuerfreiheit des Abſatzes ſelbſtgewonnener Er-
zeugniſſe muß doch im Sinne des Geſetzes, wenn daſſelbe den
von ihm verfolgten volkswirthſchaftlichen Zweck der Förderung
der Landwirthſchaft, Viehzucht u. ſ. w. nicht überſchreiten ſoll,
immer ſein, daß der Betrieb, d. h. der aus der Produktion
der Rohſtoffe und aus deren Verarbeitung ſich zuſammen-
ſetzende Geſammtbetrieb ſtets als Betrieb der Landwirth-
ſchaft u. ſ. w. ſich darſtellt. Dieſe Vorausſetzung trifft bei
der Einrichtung einer ſogenannten Molkerei, eines Kuhſtalls
zur Milchkur u. ſ. w. in einer benachbarten Stadt durch
einen Landwirth nicht zu.
Hierzu kommt noch, daß das Geſetz, welches hinſichtlich
der Weinbauer in 8. 67 eine ausdrückliche Beſtimmung ent-
handels mit Branntwein oder Spiritus einer beſonderen Be-
triebsſteuer. S. 60 ſetzt ferner die Betriebsſteuer für Jeden,
der von der Gewerbeſteuer wegen eines hinter der Grenze
der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage- und
Betriebskapitals befreit iſt C. ), auf 10 M feſt, und S, 66 be-
ſtimmt ſodann, daß „die zur Ertheilung der Erlaubniß für
die im S. 59 bezeichneten Betriebe oder für die Eröffnung einer
neuen Betriebsſtätte zuſtändigen Behörden von jeder Erlaub-
nißertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsſtelle Mit-
theilung zu machen haben“.
Hiernach erachtet das Geſetz einmal die ſämmtlichen im
5. 59 angeführten gewerblichen Betriebe für konzeſſionspflichtig
nach Maßgabe der Vorſchriften der Gewerbeordnung, ſodann
aber auch die ſämmtlichen einer Konzeſſionspflicht nach der
Reichsgewerbeordnung unterworfenen gewerblichen Betriebe
der im S. 59 bezeichneten Art, abgeſehen von dem Falle des
S. 7, für gewerbeſteuerpflichtig. Die Vorſchriften des S. 4
Nr. 1 wegen Befreiung von der Gewerbeſteuer können daher
nicht ſo weit gehend gedeutet werden, daß nach der Gewerbe-
ordnung konzeſſionspflichtige gewerbliche Betriebe der im S. 59
gedachten Art auch ſteuerfrei ſein ſollen. Dieſe ſind ſtets ge-
werbeſteuerpflichtig.
Dies liegt auch in der Natur der Sache. Die Voraus-
ſetzung der Steuerfreiheit des Abſatzes ſelbſtgewonnener Er-
zeugniſſe muß doch im Sinne des Geſetzes, wenn daſſelbe den
von ihm verfolgten volkswirthſchaftlichen Zweck der Förderung
der Landwirthſchaft, Viehzucht u. ſ. w. nicht überſchreiten ſoll,
immer ſein, daß der Betrieb, d. h. der aus der Produktion
der Rohſtoffe und aus deren Verarbeitung ſich zuſammen-
ſetzende Geſammtbetrieb ſtets als Betrieb der Landwirth-
ſchaft u. ſ. w. ſich darſtellt. Dieſe Vorausſetzung trifft bei
der Einrichtung einer ſogenannten Molkerei, eines Kuhſtalls
zur Milchkur u. ſ. w. in einer benachbarten Stadt durch
einen Landwirth nicht zu.
Hierzu kommt noch, daß das Geſetz, welches hinſichtlich
der Weinbauer in 8. 67 eine ausdrückliche Beſtimmung ent-