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Es iſt deshalb von vornherein nicht abzuſehen, weshalb
das Geſetz, wenn es dem Steuerpflichtigen zur Wahrung ſeiner
Rechte die Rechtsmittel verleiht, das wichtige Recht, der ge-
ſetzmäßigen Steuergeſellſchaft zugewieſen zu werden, von
der Verfolgung im Wege der Rechtsmittel ausgeſchloſſen haben
ſollte. Solches iſt auch nicht geſchehen.
Der 8. 35 a. a. O. gewährt dem Steuerpflichtigen ganz
allgemein und ohne jede Beſchränkung das Rechtsmittel des
Einſpruchs gegen das „Ergebniß der Veranlagung“, während
die 88. 36, 37 gegen die Einſpruchs- und die Berufungs-
entſcheidung die Rechtsmittel der Berufung und der Beſchwerde
eröffnen. Hiernach kann das „Ergebniß“ der Veranlagung
nach allen Richtungen hin und mit allen Gründen an-
gefochten werden, aus denen der Steuerpflichtige eine Ver-
letzung ſeiner Rechte herleiten zu können glaubt. Insbeſondere
kann nach S. 35 die Anſechtung des „Ergebniſſes“ der Veran-
lagung auch hinſichtlich des Ortes der Veranlagung erfolgen,
ſofern der letztere, wie bei den nach Mittelſätzen beſteuerten
Klaſſen, das Ergebniß beeinflußt.
Gegenüber der allgemeinen Faſſung des 8. 35 würde es,
um die Anfechtung wegen des Veranlagungsortes guszu-
ſchließen, einer ausdrücklichen und zweifelloſen Geſetzesbeſtim-
mung bedürfen. Eine derartige Beſtimmung iſt in dem Ge-
werbeſteuergeſetze nicht enhalten, auch namentlich nicht in dem
S. 17 Abſ. 5 zu finden. Der dort gebrauchte Ausdruck „Er-
forderlichenfalls“ läßt ſich nur auf die vom Geſetze offen ge-
laſſenen oder zweifelhaften, nicht aber auf die in dem S. 17
Abſ. 2 bis 4 ausdrücklich geregelten und unzweifelhaften Fälle
beziehen. Die letzteren Beſtimmungen ſind eben nicht er-
ſchöpfend, und aus dieſem Grunde hat das Geſetz, um eine
weilere Kaſuiſtik zu vermeiden, dem Finanzminiſter die Beſtim-
mung des Veranlagungsbezirkes für die ſonſtigen Fälle über-
tragen. Eine ſolche Beſtimmung kann aber nur vor der Ver-
anlagung nachgefucht und getroffen werden. Sl die Veran-
lagung ohne Anrufung und Entſcheidung des Finanzminiſters
einmalerfolgt, ſo iſt für die Anrufung und Entſcheidung des Finanz-
Es iſt deshalb von vornherein nicht abzuſehen, weshalb
das Geſetz, wenn es dem Steuerpflichtigen zur Wahrung ſeiner
Rechte die Rechtsmittel verleiht, das wichtige Recht, der ge-
ſetzmäßigen Steuergeſellſchaft zugewieſen zu werden, von
der Verfolgung im Wege der Rechtsmittel ausgeſchloſſen haben
ſollte. Solches iſt auch nicht geſchehen.
Der 8. 35 a. a. O. gewährt dem Steuerpflichtigen ganz
allgemein und ohne jede Beſchränkung das Rechtsmittel des
Einſpruchs gegen das „Ergebniß der Veranlagung“, während
die 88. 36, 37 gegen die Einſpruchs- und die Berufungs-
entſcheidung die Rechtsmittel der Berufung und der Beſchwerde
eröffnen. Hiernach kann das „Ergebniß“ der Veranlagung
nach allen Richtungen hin und mit allen Gründen an-
gefochten werden, aus denen der Steuerpflichtige eine Ver-
letzung ſeiner Rechte herleiten zu können glaubt. Insbeſondere
kann nach S. 35 die Anſechtung des „Ergebniſſes“ der Veran-
lagung auch hinſichtlich des Ortes der Veranlagung erfolgen,
ſofern der letztere, wie bei den nach Mittelſätzen beſteuerten
Klaſſen, das Ergebniß beeinflußt.
Gegenüber der allgemeinen Faſſung des 8. 35 würde es,
um die Anfechtung wegen des Veranlagungsortes guszu-
ſchließen, einer ausdrücklichen und zweifelloſen Geſetzesbeſtim-
mung bedürfen. Eine derartige Beſtimmung iſt in dem Ge-
werbeſteuergeſetze nicht enhalten, auch namentlich nicht in dem
S. 17 Abſ. 5 zu finden. Der dort gebrauchte Ausdruck „Er-
forderlichenfalls“ läßt ſich nur auf die vom Geſetze offen ge-
laſſenen oder zweifelhaften, nicht aber auf die in dem S. 17
Abſ. 2 bis 4 ausdrücklich geregelten und unzweifelhaften Fälle
beziehen. Die letzteren Beſtimmungen ſind eben nicht er-
ſchöpfend, und aus dieſem Grunde hat das Geſetz, um eine
weilere Kaſuiſtik zu vermeiden, dem Finanzminiſter die Beſtim-
mung des Veranlagungsbezirkes für die ſonſtigen Fälle über-
tragen. Eine ſolche Beſtimmung kann aber nur vor der Ver-
anlagung nachgefucht und getroffen werden. Sl die Veran-
lagung ohne Anrufung und Entſcheidung des Finanzminiſters
einmalerfolgt, ſo iſt für die Anrufung und Entſcheidung des Finanz-