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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0288
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hiervon noch den Betrag von 37 900,36 M, den ſie an die
Stadtgemeinde als Entgelt für die Ueberlaſſung der Benutzung
der Straßen zu ihrem Betriebe vertragsmäßig entrichtet hatte,
als Miethe und demnach als Betriebskoſten abziehen, ſo daß
ſie nur einen ſteuerpflichtigen Ertrag von 181 195 M zugab.
Der Steuerausſchuß und die Regierung dagegen ſahen die
maßgebenden Verträge nicht als Miethsverträge und den Be-
trag von 37 900 . nicht als Miethe, ſondern als Gewinn-
antheil an, verneinten deshalb die Zuläſſigkeit eines ent-
ſprechenden Abzuges und lehnten die beantragte Herabſetzung
der Steuer ab.

Auf die Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht
den Anträgen der Steuerpflichtigen gemäß die Steuerfeſtſetzung
berichtigt aus folgenden

Gründen:

Nach S. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes kommen bei Aus-
mittelung des ſteuerpflichtigen Ertrages alle Betriebskoſten in
Abzug, und Art. 16 II Nr. 3 der Ausführungsanweiſung vom
10. April 1892 führt unter den abzuziehenden Betriebskoſten
den Pacht⸗ und Miethzins für die zum Geſchäftsbetriebe ge-
pachteten und gemietheten Grundſtücke, Gebäude, Räumlich-
keiten und Utenſilien ausdrücklich auf.

Es iſt demnach der Abzug des an die Stadtgemeinde A. zu
entrichtenden Betrages zuläſſig, inſoweit derſelbe als Pacht-
oder Miethzins für die zum Geſchäftsbetriebe gepachteten und
gemietheten Grundſtücke u. ſ. w. ſich charakteriſirt; dies iſt dann
zutreffend, wenn die Verträge, durch welche die Entrichtung
des erwähnten Betrages feſtgeſetzt worden iſt, als Pacht- oder
Miethsverträge im Ganzen anzuſehen ſind. Solches iſt der
Fall, wie die Reigerung jetzt ſelbſt zugiebt.

Im Jahre 1876 ſchloß zunächſt die Stadtgemeinde A.,
vertreten durch den Magiſtrat, mit dem Ingenieur N. einen Ver-

trag, betreffend „Errichtung und Betrieb einer Pferdeeiſenbahn
zu A.“
 
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