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Adreſſe der Berufungsentſcheidung als einen nicht weſentlichen
Mangel hinweggegangen werden.
Indeſſen kann aus der ſubjektiven Verbindung des Ver-
lags und der Redaktion der Anſpruch, die Redaktionsthätigkeit
des Verlegers als einen nichtgewerblichen Erwerbszweig von
dem Verlagsgewerbe zu trennen oder den Geldwerth der Re-
daktionsthätigkeit von dem Ertrage des Verlagsgewerbes in
Abzug zu bringen, nicht hergeleitet werden.
Die Aufwendungen des Verlegers für einen von ihm
angeſtellten Redakteur würden zweifellos als Betriebskoſten
abzugsfähig ſein. Allein der Verleger, welcher ſelbſt die Re-
daktionsgeſchäfte wahrnimmt, iſt hiermit nur in ſeinem eigenen
Verlagsgewerbe thätig und betreibt keinen hiervon getrennten,
beſonderen Erwerbszweig, da er ja nicht ſein eigener An-
geſtellter ſein kann. Er erſpart gerade durch ſeine Thätigkeit
die ihm ſonſt durch die Anſtellung eines beſonderen Redakteurs
erwachſenden Betriebskoſten und kann den Werth ſeiner eigenen
Arbeitsthätigkeit ebenſowenig abziehen, wie jeder andere in
ſeinem eigenen Geſchäfte perſönlich thätige Gewerbetreibende.
Wenn der Banquier, der Fabrikant, der Inhaber eines Laden-
geſchäfts, der Handwerker u. ſ. w. welche durch ihre perſön-
liche Mitwirkung vielleicht die Arbeitsthätigkeit zahlreicher
Angeſtellter, Gehülfen u. ſ. w. erſetzen, zum Abzuge eines ent-
ſprechenden Geldwerthes nicht befugt ſind, ſo kann auch dem
zugleich als Redakteur thätigen Zeitungsverleger ein Abzugs-
recht nicht zuſtehen.)
*) Sn einem am 11. Oktober 1894 vom VI. Senat, 1. Kammer,
entſchiedenen Falle Gep. VI. G. 298/94) hatte ein Steinbruchsbeſitzer den
Anſpruch auf Abzug des Arbeitslohns eines Geſchäftstheilhabers als
Steinbrecher von dem für ſteuerpflichtig erachteten Ertrage erhoben,
wurde jedoch damit durch die Berufungsentſcheidung und vom Ober-
verwaltungsgericht unter folgender Begründung zurückgewieſen:
In der Berufungsentſcheidung iſt der gewerbliche Ertrag nach der
Angabe des Steuerpflichtigen zu 1705 M. angenommen, jedoch der von
dieſem verlangte Abzug des angeblich für ſeinen Geſchäftstheilhaber zu
berechnenden Arbeitslohnes als Steinbrecher (890 M) verweigert.
Adreſſe der Berufungsentſcheidung als einen nicht weſentlichen
Mangel hinweggegangen werden.
Indeſſen kann aus der ſubjektiven Verbindung des Ver-
lags und der Redaktion der Anſpruch, die Redaktionsthätigkeit
des Verlegers als einen nichtgewerblichen Erwerbszweig von
dem Verlagsgewerbe zu trennen oder den Geldwerth der Re-
daktionsthätigkeit von dem Ertrage des Verlagsgewerbes in
Abzug zu bringen, nicht hergeleitet werden.
Die Aufwendungen des Verlegers für einen von ihm
angeſtellten Redakteur würden zweifellos als Betriebskoſten
abzugsfähig ſein. Allein der Verleger, welcher ſelbſt die Re-
daktionsgeſchäfte wahrnimmt, iſt hiermit nur in ſeinem eigenen
Verlagsgewerbe thätig und betreibt keinen hiervon getrennten,
beſonderen Erwerbszweig, da er ja nicht ſein eigener An-
geſtellter ſein kann. Er erſpart gerade durch ſeine Thätigkeit
die ihm ſonſt durch die Anſtellung eines beſonderen Redakteurs
erwachſenden Betriebskoſten und kann den Werth ſeiner eigenen
Arbeitsthätigkeit ebenſowenig abziehen, wie jeder andere in
ſeinem eigenen Geſchäfte perſönlich thätige Gewerbetreibende.
Wenn der Banquier, der Fabrikant, der Inhaber eines Laden-
geſchäfts, der Handwerker u. ſ. w. welche durch ihre perſön-
liche Mitwirkung vielleicht die Arbeitsthätigkeit zahlreicher
Angeſtellter, Gehülfen u. ſ. w. erſetzen, zum Abzuge eines ent-
ſprechenden Geldwerthes nicht befugt ſind, ſo kann auch dem
zugleich als Redakteur thätigen Zeitungsverleger ein Abzugs-
recht nicht zuſtehen.)
*) Sn einem am 11. Oktober 1894 vom VI. Senat, 1. Kammer,
entſchiedenen Falle Gep. VI. G. 298/94) hatte ein Steinbruchsbeſitzer den
Anſpruch auf Abzug des Arbeitslohns eines Geſchäftstheilhabers als
Steinbrecher von dem für ſteuerpflichtig erachteten Ertrage erhoben,
wurde jedoch damit durch die Berufungsentſcheidung und vom Ober-
verwaltungsgericht unter folgender Begründung zurückgewieſen:
In der Berufungsentſcheidung iſt der gewerbliche Ertrag nach der
Angabe des Steuerpflichtigen zu 1705 M. angenommen, jedoch der von
dieſem verlangte Abzug des angeblich für ſeinen Geſchäftstheilhaber zu
berechnenden Arbeitslohnes als Steinbrecher (890 M) verweigert.