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ſein, Sachverſtändige zum Beweiſe der ganz allgemeinen Be-
hauptung vorzuſchlagen, daß der Ertrag ſich auf dieſe oder
jene Summe belaufe oder dieſen oder jenen Betrag nicht
erreiche. Dann würde nur eine allgemeine Schätzung der
anderen gegenüberſtehen und der Beweis der Unrichtigkeit der
von dem Steuerausſchuſſe vorgenommenen Schätzung nicht
erbracht werden können. Wenn dagegen der Steuerpflichtige
an ſich brauchbare Unterlagen einer zuverläſſigen Schätzung
unter Benennung geeigneter Sachverſtändiger oder Auskunfts-
perſonen angiebt, ſo kann die Vernehmung derſelben im Be-
rufungsverfahren nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Die
Ablehnung darf vielmehr nur dann erfolgen, wenn aus be-
ſtimmten, in der Berufungsentſcheidung anzugebenden Gründen
anzunehmen iſt, daß der angebotene Beweis gegenüber den
Feſtſtellungen des Steuerausſchuſſes oder den anderweiten
Feſtſtellungen in der —— — ohne Einfluß
bleiben würde.
Gegen dieſe Grundſätze verſtößt die Berufungsentſcheidung,
da die vom Steuerpflichtigen benannten Zeugen und Sach-
verſtändigen zum Beweiſe ganz beſtimmter, für die Berechnung
des ſteuerpflichtigen Ertrages erheblicher Thatſachen vor-
geſchlagen worden ſind.
Nr. 21.
Die Erbauung von Häuſern zum Zwecke der Vermiethung iſt
an ſich kein Gewerbebetrieb. Bauunternehmer im Sinne
des Gewerbeſteuergeſetzes iſt mur derjenige, der gegen Ent-
gelt Bauten für fremde Rechnung unternimmt, niemals
der für eigene Rechnung arbeitende Bauherr. Die Eröffnung
des Handels mit Inimobilien beginnt, wenn im Uebrigen
die Vorausſetzungen eines ſolchen Gewerbebetriebes vor-
liegen, mit der Ausbietung zum Verkaufe. Der ſteuerpflichtige
ſein, Sachverſtändige zum Beweiſe der ganz allgemeinen Be-
hauptung vorzuſchlagen, daß der Ertrag ſich auf dieſe oder
jene Summe belaufe oder dieſen oder jenen Betrag nicht
erreiche. Dann würde nur eine allgemeine Schätzung der
anderen gegenüberſtehen und der Beweis der Unrichtigkeit der
von dem Steuerausſchuſſe vorgenommenen Schätzung nicht
erbracht werden können. Wenn dagegen der Steuerpflichtige
an ſich brauchbare Unterlagen einer zuverläſſigen Schätzung
unter Benennung geeigneter Sachverſtändiger oder Auskunfts-
perſonen angiebt, ſo kann die Vernehmung derſelben im Be-
rufungsverfahren nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Die
Ablehnung darf vielmehr nur dann erfolgen, wenn aus be-
ſtimmten, in der Berufungsentſcheidung anzugebenden Gründen
anzunehmen iſt, daß der angebotene Beweis gegenüber den
Feſtſtellungen des Steuerausſchuſſes oder den anderweiten
Feſtſtellungen in der —— — ohne Einfluß
bleiben würde.
Gegen dieſe Grundſätze verſtößt die Berufungsentſcheidung,
da die vom Steuerpflichtigen benannten Zeugen und Sach-
verſtändigen zum Beweiſe ganz beſtimmter, für die Berechnung
des ſteuerpflichtigen Ertrages erheblicher Thatſachen vor-
geſchlagen worden ſind.
Nr. 21.
Die Erbauung von Häuſern zum Zwecke der Vermiethung iſt
an ſich kein Gewerbebetrieb. Bauunternehmer im Sinne
des Gewerbeſteuergeſetzes iſt mur derjenige, der gegen Ent-
gelt Bauten für fremde Rechnung unternimmt, niemals
der für eigene Rechnung arbeitende Bauherr. Die Eröffnung
des Handels mit Inimobilien beginnt, wenn im Uebrigen
die Vorausſetzungen eines ſolchen Gewerbebetriebes vor-
liegen, mit der Ausbietung zum Verkaufe. Der ſteuerpflichtige