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Ertrag des Handels mit Immobilien beſteht nicht nur in
dem durch den Verkauf erzielten Gewinn, ſondern auch in
den von den Handelsobjekten vor dem Verkaufe durch Ver-
miethung oder ſonſtwie erzielten Nutzungen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 55. 1, 22.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 10. April 1892
zur Ausführung des Gewerbeſteuergeſetzes vom 2t. Juni
1891 —
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 25. Oktober 1894.
Rep: VI.&. 59/98.
Der Beſchwerde eines Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht unter Zurückgabe der Sache zur anderweiten
Entſcheidung entſprochen aus folgenden
Gründen:
In der Begründung des Einſpruchsbeſcheides, welche ſich
die Berufungsentſcheidung vorbehaltlos zu eigen gemacht hat,
wird ausgeführt:
Beſchwerdeführer erbaut Häuſer, angeblich, um die-
ſelben durch Vermiethung zu nutzen. Damit entfaltet er
eine dauernde werbende Thätigkeit, welche durch ihre
Wiederholung gleichartiger Geſchäfte die Eigenſchaft einer
berufsmäßigen Wirkſamkeit annimmt und als ſolche der
Beſteuerung unterliegt. Aber auch abgeſehen hiervon
unterliegen Bauunternehmer, und als ſolcher iſt Be-
ſchwerdeführer anzuſehen, gleichviel ob die Bauten für
eigene oder für fremde Rechnung ausgeführt werden,
nach Art. 1 Nr. 7 Abſ. 3 der Ausführungsanweiſung
vom 10. April 1892 allgemein der Beſteuerung.
Dieſe Rechtsausführungen ſind unrichtig.
In der bloßen Thatſache der Erbauung von Häuſern
zum Zwecke der Vermiethung können die Merkmale des
Gewerbebetriebes nicht gefunden werden.
Ertrag des Handels mit Immobilien beſteht nicht nur in
dem durch den Verkauf erzielten Gewinn, ſondern auch in
den von den Handelsobjekten vor dem Verkaufe durch Ver-
miethung oder ſonſtwie erzielten Nutzungen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 55. 1, 22.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 10. April 1892
zur Ausführung des Gewerbeſteuergeſetzes vom 2t. Juni
1891 —
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 25. Oktober 1894.
Rep: VI.&. 59/98.
Der Beſchwerde eines Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht unter Zurückgabe der Sache zur anderweiten
Entſcheidung entſprochen aus folgenden
Gründen:
In der Begründung des Einſpruchsbeſcheides, welche ſich
die Berufungsentſcheidung vorbehaltlos zu eigen gemacht hat,
wird ausgeführt:
Beſchwerdeführer erbaut Häuſer, angeblich, um die-
ſelben durch Vermiethung zu nutzen. Damit entfaltet er
eine dauernde werbende Thätigkeit, welche durch ihre
Wiederholung gleichartiger Geſchäfte die Eigenſchaft einer
berufsmäßigen Wirkſamkeit annimmt und als ſolche der
Beſteuerung unterliegt. Aber auch abgeſehen hiervon
unterliegen Bauunternehmer, und als ſolcher iſt Be-
ſchwerdeführer anzuſehen, gleichviel ob die Bauten für
eigene oder für fremde Rechnung ausgeführt werden,
nach Art. 1 Nr. 7 Abſ. 3 der Ausführungsanweiſung
vom 10. April 1892 allgemein der Beſteuerung.
Dieſe Rechtsausführungen ſind unrichtig.
In der bloßen Thatſache der Erbauung von Häuſern
zum Zwecke der Vermiethung können die Merkmale des
Gewerbebetriebes nicht gefunden werden.