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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0337
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Zerlegung des Steuerſatzes behufs Veranlagung der Gemeinde-
Einkommenſteuer iſt ausgeſchloſſen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 8. 38.

Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 25. Oktober 1894.
Rep. VI. G. 648/94.

Auf den Antrag einer betheiligten Kommune wurde von
dem Steuerausſchuſſe die Zerlegung des Steuerſatzes für einen
über mehrere Kommunalbezirke ſich erſtreckenden Gewerbebetrieb
vorgenommen und von der Regierung die mit dem Antrage
auf Ablehnung des Zerlegungsantrags von einer zweiten be-
theiligten Kommune eingelegte Berufung zurückgewieſen.

Der von letzterer Kommune unter Wiederholung ihrer
Anträge erhobenen Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungs-
gericht durch Aufhebung der Berufungsentſcheidung, ſowie des
Zerlegungsbeſchluſſes des Steuerausſchuſſes und Zurück-
weiſung des Zerlegungsantrages ſtattgegeben aus fol-
genden

© © D He}

Der S. 38 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
beſchränkt die Zerlegung des Steuerſatzes ausdrücklich auf die
Fälle, in denen ſie für die Zwecke der kommunalen Wahlen

oder kommunalen Beſteuerung erforderlich wird. Wenn dieſe
Vorbedingung, deren Zutreffen von dem Antragſteller darzu-
legen bleibt, nicht erfüllt iſt, ſo entfällt für den Steueraus-
ſchuß das Recht wie die Pflicht der Zerlegung. Denn abge-
ſehen von Erwägungen praktiſcher Art iſt der Steuerausſchuß
zur Mitwirkung für kommunale Zwecke ausſchließlich durch
den 5. 38 a. a. O. und lediglich in den dort gezogenen, einer
ausdehnenden Interpretation verſchloſſenen Grenzen berufen.

Der Steuerausſchuß hat danach auch von Amtswegen
ſeine Zuſtändigkeit für die Zerlegung des Steuerſatzes im
Sinne des Vorſtehenden zu prüfen, und die gleiche Prüfung liegt
den zur Entſcheidung der Rechtsmittel berufenen Behörden ob.

Der Antragſteller hat in dem hier zu entſcheidenden Falle
die Zerlegung des Steuerſatzes Behufs der Veranlagung zur
Gemeindeeinkommenſteuer nachgeſucht.

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