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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0340
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310

Die Betriebsleitung des Gewerbes in dem gewählten Beifpiel
müſſe entweder in Gemeinde A. oder B. oder 6. liegen, trotzdem
ſei keiner dieſer Gemeinden !/,9 vorweg überwieſen, woraus mit
Nothwendigkeit folge, daß der Geſetzgeber dies nicht gewollt habe.
Wenn die angefochtene Entſcheidung bei Zerlegung des
Steuerſatzes !/,0 des von der Filiale B. erzielten Ertrages
der Geſchäftsleitung in A. in Anſatz bringe, ſo ſei ſie hierzu
offenbar durch die Beſtimmung des Art. 55 a. a. O. ge-
kommen, nach welcher bei der Zerlegung eines Gewerbeſteuer-
ſatzes in Theilbeträge

„zunächſt unter analoger Anwendung der im Art. 19

gegebenen Grundſätze feſtzuſtellen iſt, wie ſich der Er-

trag ꝛc. vertheilt.“

Dieſe Beſtimmung ſei unrichtig angewendet. Die in
Art. 19 gegebenen Grundſätze fänden bei Vertheilung eines
Steuerſatzes auf verſchiedene Gemeinden nur dann analoge
Anwendung, wenn ein dem im Art. 19 angenommenen Falle
analoger Fall vorliege, d. h. wenn ein Gewerbetrieb ſich
außer über mehrere preußiſche Gemeinden auch über nicht-
preußiſche Gemeinden erſtrecke.

Dieſe Ausführungen ſind im Weſentlichen für zutreffend
zu erachten.

Wenn im Art. 55 Nr. 2 Abſ. 2 die „analoge Anwen-
dung der im Art. 19 gegebenen Grundſätze“ vorgeſchrieben
wird, ſo iſt dies mit der, ſich aus dem Weſen der Analogie
ergebenden, ſelbſtverſtändlichen Einſchränkung zu verſtehen,
daß eine weſentliche Gleichartigkeit der Verhältniſſe vor-
liegt. Eine weſentliche Verſchiedenheit der Vorausſetzungen
ſchließt die analoge Anwendung einer Vorſchrift auf ſolche
Fälle aus, für welche ſie nicht unmittelbar gegeben iſt.

Die im Art. 19 I Abſ. 1 nach dem erſten Satze gege-
benen Spezialbeſtimmungen, welche zur Ausführung der Ge-
ſetzesvorſchrift am Schluſſe des FS. 21 ergangen ſind, haben
das Beſtehen außerpreußiſcher Theilbetriebe mit einer in Preußen
befindlichen Geſchäftsleitung zur Vorausſetzung, paſſen alſo nicht
und ertragen keine analoge Anwendung auf die ſich ausſchließlich
im Preußiſchen Staate vollziehenden ſteuerpflichtigen Betriebe.
 
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