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Nr. 30.
Die Unterhaltung eines Zoologiſchen Gartens bildet für eine
Aktiengeſellſchaft auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn
den Aktionären an Stelle von Dividenden aus dem
erzielten Gewinne andere Vortheile, wie freier Eintritt,
geboten werden.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 55. 1, 3, 4, 5.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 10. April 1892
zur Ausführung des Gewerbeſteuergeſetzes vom
2Zun 1891 Yıt L
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 25. Oktober 1894.
— G 5398
Der zur Gewerbeſteuer veranlagte Aktien-Verein des
Zoologiſchen Gartens zu A. beanſpruchte Steuerfreiheit, weil
er lediglich ein wiſſenſchaftlichen und Bildungszwecken dienendes
Unternehmen betriebe und ſeine Einnahmen nur zur Erhaltung
und Vervollſtändigung der Sammlungen verwendete, danach
aber der Betrieb eines Gewerbes nicht vorläge. Der Anſpruch
wurde durch den Einſpruchs-, wie durch den Berufungs-
beſcheid zurückgewieſen.
Der Beſchwerde, welche Verletzung des $. 1 und des S. 4
Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 rügte,
wurde ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht der Erfolg
verſagt aus folgenden
© © i n CM
Nach dem Statut und dem Geſchäftsbericht des Jahres
1892 iſt jeder Zweifel darüber ausgeſchloſſen, daß der Verein
durch die Unterhaltung und den Betrieb des Zoologiſchen
Gartens nicht bloß Einnahmen, ſondern auch für die Aktionäre
Vermögensvortheile dauernd erſtrebt und erzielt. Die Ein-
nahmen beſtehen nach F. 13 des Statuts, abgeſehen von dem
Ertrage des Gartens und der darin verpachteten oder ver-
mietheten Lokale, wie von den Zinſen und ſonſtigen Erträgen
des Vereinsvermögens, aus den Eintrittsgeldern des Publikums
Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 21
Nr. 30.
Die Unterhaltung eines Zoologiſchen Gartens bildet für eine
Aktiengeſellſchaft auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn
den Aktionären an Stelle von Dividenden aus dem
erzielten Gewinne andere Vortheile, wie freier Eintritt,
geboten werden.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 55. 1, 3, 4, 5.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 10. April 1892
zur Ausführung des Gewerbeſteuergeſetzes vom
2Zun 1891 Yıt L
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 25. Oktober 1894.
— G 5398
Der zur Gewerbeſteuer veranlagte Aktien-Verein des
Zoologiſchen Gartens zu A. beanſpruchte Steuerfreiheit, weil
er lediglich ein wiſſenſchaftlichen und Bildungszwecken dienendes
Unternehmen betriebe und ſeine Einnahmen nur zur Erhaltung
und Vervollſtändigung der Sammlungen verwendete, danach
aber der Betrieb eines Gewerbes nicht vorläge. Der Anſpruch
wurde durch den Einſpruchs-, wie durch den Berufungs-
beſcheid zurückgewieſen.
Der Beſchwerde, welche Verletzung des $. 1 und des S. 4
Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 rügte,
wurde ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht der Erfolg
verſagt aus folgenden
© © i n CM
Nach dem Statut und dem Geſchäftsbericht des Jahres
1892 iſt jeder Zweifel darüber ausgeſchloſſen, daß der Verein
durch die Unterhaltung und den Betrieb des Zoologiſchen
Gartens nicht bloß Einnahmen, ſondern auch für die Aktionäre
Vermögensvortheile dauernd erſtrebt und erzielt. Die Ein-
nahmen beſtehen nach F. 13 des Statuts, abgeſehen von dem
Ertrage des Gartens und der darin verpachteten oder ver-
mietheten Lokale, wie von den Zinſen und ſonſtigen Erträgen
des Vereinsvermögens, aus den Eintrittsgeldern des Publikums
Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 21