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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0361
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In dem hier zur Entſcheidung ſtehenden Falle erſcheint
die Beſchwerde begründet.

Der in Klaſſe IV mit einem Steuerſatze von 16 ver-
anlagte Beſchwerdeführer hat von vornherein ſeine Eigenſchaft
als „Kunſt- und Handelsgärtner“ beſtritten. Nach den obigen
Ausführungen mußte deshalb unter Angabe der hierfür
beſtimmenden thatſächlichen Merkmale feſtgeſtellt werden,
daß der Betrieb ſich als „Kunſt- und Handelsgärtnerei“ dar-
ſtelle. Die Begründung der Einſpruchs- wie der Berufungs-
entſcheidung beſchränkt ſich aber ohne jede Angabe von Merkmalen
auf die allgemeine Bemerkung, daß der Betrieb nach dem Er-
laſſe des Finanzminiſters vom 24. Februar 1894 als Kunſt-
und Handelsgärtnerei anzuſehen ſei.

Hiernach muß die Berufungsentſcheidung wegen des in
unzureichender Begründung liegenden weſentlichen Mangels
des Verfahrens aufgehoben und die nicht ſpruchreife Sache
zur anderweiten Entſcheidung nach Maßgabe der obigen
Ausführungen zurückgegeben werden.

Ob die nach Angabe des Beſchwerdeführers auf einem
gepachteten Grundſtücke von Morgen Größe betriebene Ge-
müſe⸗ und Blumenzucht ſich als „Kunſt- und Handelsgärt-
nerei“ darſtellt, erſcheint ſehr zweifelhaft. Denn die einzigen
in den Akten enthaltenen Merkmale, von denen die Vorent-
ſcheidungen ausgegangen zu ſein ſcheinen, nämlich die Be-
ſchäftigung eines Gehülfen und die Unterhaltung von „20 Stück
Miſtbeeten vun je 36 Fuß Länge“ reichen für die Feſiſtellung
der Zugehörigkeit des Betriebes zur „Kunſt- und Handels-
gärtnere“ für ſich allein nicht aus. Es bedarf deshalb
weiterer Ermittelungen, um die geſammten Verhältniſſe des
Betriebes würdigen und hiernach über die Zugehörigkeit zur
„Kunſt- und Handelsgärtnerei“ ein ſicheres Urtheil gewinnen
zu können.)

*) In zwei anderen Fällen wurden die Beſchwerden vom Ober-
verwaltungsgericht ebenfalls für begründet erachtet:

1. durch die Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 6. De-
zember 1894 — Rop. VI. G. 652/94. — mit folgender Ausführung:
 
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