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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0377
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fonds fließenden 1000 M. als Abſchreibungen auf die An-
lagen der Beſchwerdeführerin und ſind deshalb in der Be-
rufungsentſcheidung zum Abzuge zugelaſſen worden. Dies iſt
unbedenklich. Anders liegt die Sache bezüglich der 15704.
Amortiſationsquote. §. 22 des Gewerbeſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 beſtimmt, daß bei Ausmittelung des Ertrages
alle Betriebskoſten und die Abſchreibungen, welche einer aͤn—
gemeſſenen Berückſichtigung der Werthsverminderung ent-
ſprechen, in Abzug kommen ſollen. Dann wird fortgefahren:
„Insbeſondere kann auch die Werthsverminderung derjenigen
Gegenſtände, welche aus dem Betriebe ausſcheiden, nach
Maßgabe ihres Buchwerths abgeſchrieben werden.“ Der
S. 22 a. a. O. enthält demnach zwei Vorſchriften über Ab-
ſchreibungen. Zunächſt geſtattet er die Abſchreibung der im
Betriebe ſich naturgemäß ergebenden Werthsverminderungen,
die ſchon deshalb zu berückſichtigen ſind, weil nach Art. 31
des Allgemeinen Deutſchen Handelsgeſetzbuches die Ver-
mögensobjekte in die Inventur und in die Bilanz mit ihrem
wirklichen Werthe eingeſtellt werden müſſen. Weiter läßt er
aber auch die Abſchreibung der Werthsverminderung zu, die
durch das Ausſcheiden von Gegenſtänden aus dem Betriebe
entſteht. Dieſe letztere Art iſt weſentlich verſchieden von
der erſteren, indem das Ausſcheiden aus dem Betriebe
nicht durch den regelmäßigen Betrieb naturgemäß
bedingt zu ſein braucht, ſondern durch ganz andere Gründe
herbeigeführt ſein kann, z. B. durch den Entſchluß, eine neue
Betriebsweiſe einzuführen. Dieſe Abſchreibung, die demnach
auch für ſolche Gegenſtände zugelaſſen wird, die garnicht er-
ſetzt werden, enthält daher eine Abweichung von den allge-
meinen Grundſätzen und ſtellt ſich als eine ausnahmsweiſe,
aus beſonderen Gründen zugelaſſene, Abſchreibung auf das
Anlage- und Betriebskapital dar. Schon daraus, daß dieſe
einzige Ausnahme zugelaſſen iſt, ergiebt ſich, daß im Uebrigen
Abſchreibungen auf das Anlage- und Betriebskapital nicht
ſtattfinden dürfen. Zu dem gleichen Ergebniſſe gelangt man
auf Grund allgemeiner Erwägungen.
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