Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI Heft:
Sachregister
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0457
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Hadregifer,

Die Seitenzahlen 1 bis 208 betreffen Einkommenſteuerſachen, die Seitenzahlen 209 bis 426
betreffen Gewerbeſteuerſachen.

Abſchreibungen.

Das Recht der Veranlagungsbehörden, die Angemeſſenheit der
Abſchreibungen zu prüfen, beſteht in Anſehung jedes einzelnen Objektes,
auf welches eine Abſchreibung vorgenommen iſt. S. 28.

Eine bei den ausſtehenden Forderungen vorgenommene Abſchreibung
kann nicht ohne Weiteres deshalb für unzuläſſig erachtet werden, weil
die Verluſte, die den Grund für die Abſchreibung abgegeben haben,
aus früheren, als den für die Durchſchnittsberechnung des Einkommens
aus Handel und Gewerbe maßgebenden Jahren herrühren. — Eine
im Verhältniß zu dem Geſammtbetrage der Forderungen auffallend
hohe Abſchreibung begründet die Vermuthung, daß dieſelbe eine außer-
ordentliche, unzuläſſige ſei. S. 82.

Abſchreibungen bei dem auf der Paſſivſeite der Bilanz ſtehenden
Anlage- und Betriebskapital ſtellen für Aktiengeſellſchaften eine dem
gewerbeſteuerpflichtigen Ertrage hinzuzurechnende Anſammlung von
Vermögen dar. S. 345.

Abſchreibungen ſind bei allen zum gewerblichen Vermögen ge-
hörenden, überhaupt einer Werthverminderung fähigen, Aktiben bis
zur Erreichung der durch den wirklichen Werth zur Zeit der Ab-
ſchreibung gebildeten Grenzen zuläſſig. Dieſer Gruͤndſatz findet An-
wendung auf Patente, zum Betriebe gehörige Effekten und Hypotheken-
Forderungen. Kursverluſte an Werthpapieren ſind wie bei der
Einkommenſteuerveranlagung zu berückſichtigen. S. 395.

Abzugsfähige Ausgaben.

Die Frage, ob eine Ausgabe abzugsfähig iſt, muß unabhängig
davon beurtheilt werden, ob der angegebene Betrag thatſächlich vom
Empfänger verſteuert wird. S. 1.

Nichtabzugsfähigkeit aller auf Titeln des öffentlichen Rechtes be-
ruhenden Leiſtungen an bezw. für öffentliche Verbände, ſoweit nicht
das Einkommenſteuergeſetz ihre Abſetzung ausdrücklich zuläßzt. S. 155.

S. auch Exbſchaftsſteuer, Gebäude, Grundvermögen, Spekulations-
gewinn, Unterſtützungen, Zuwendungen.

Aerzte; ſ. Privat-Krankenanſtalten.
Akademiſche Preiſe; ſ. dieſe.
Aktiengeſellſchaften, Einkommen der.

Ueberſchüſſe, welche zu einem „Fonds für Penſionszwecke“ bereit
geſtellt werden, ſind nicht ſteuerfrei, es ſei denn, daß ein der Aktien-
geſellſchaft als beſonderes Rechtsſubjekt gegenüberſtehender Fonds in

28°

O
 
Annotationen