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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0458
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428

Jrage fommt. — Abzugsfähig dagegen ſind Penſionszahlungen an
Beamte oder Arbeiter. S. 28.

Bei Beurtheilung der Frage, ob die zu Erweiterungen und Ver-
beſſerungen einer Fabrikanlage verwendeten Mittel dem ſteuer-
pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen ſind, iſt der Urſprung der ver-
wendeten Mittel entſcheidend. Unzuläſſig iſt es, verausgable Beträge
dem ſteuerpflichtigen Einkommen zuzurechnen, die aus dem Gewinn
früherer, als der für die Durchſchnittsberechnung maßgebenden Jahre
oder aus Krediten entnommen ſind. S. 34.

Der „Sitz“ einer Aktiengeſellſchaft im Sinne des Preußiſchen

Einkommenſteuergeſetzes — einerſeits als Rechtsgrund des Eintritts
ſubjektiv unbeſchränkter oder nur beſchränkter Steuerpflicht — anderer-
ſeits als die Gewinnerzielung beeinfluſſendes Merkmal. — Die Be-

urtheilung der Angemeſſenheit eines für die nur antheilige Beſteuerung
anzuwendenden Vertheilungsmaßſtabs gehört weſentlich dem that-
ſächlichen Gebiete an. S. 55.

Die Beſteuerung von Zuſchüſſen eines Dritten zur Kaſſe einer
Aktiengeſellſchaft iſt zuläſſig, wenn der Dritte der Aktiengeſellſchaft
gegenüber Gewähr dafür übernimmt, daß den Aktionären gewiſſe
Prozente als Dividende gezahlt werden können. S. 104.

Für die ſubjektive Steuerpflicht einer Aktiengeſellſchaft iſt der
Umſtand, daß ſie ſich in Liquidation befindet, bedeutungslos. S. 117.

Bei Beurtheilung der zu beſteuernden Ueberſchüſſe kommt es nicht
darauf an, ob die daraus geleiſteten Ausgaben für Geſchäftserweiterung
nutzbringend geweſen ſind. S. 160.

S. auch Abſchreibungen, Obligationsagio, Schuldentilgung, Vor-
trag auf neue Rechnung

Aktiengeſellſchaften (Gewerbeſteuer).

Eine Aktiengeſellſchaft iſt nicht als ſolche, ſondern nur dann ge-
werbeſteuerpflichtig, wenn ſie ein Gewerbe betreibt. Dies iſt im
Zweifelsfalle, ebenſo wie einer phyſiſchen Perſon gegenüber, feſtzu-
ſtellen. — Bei Aktiengeſellſchaften, die dem Statute gemäß und that-
fächlich Gewerbe treiben, ſpricht die Vermuthung für einen rein ge-
werblichen Betrieb. Sondern dieſe gewiſſe Theile des Anlage- und
Betriebskapitals (iegenſchaften, Häufer, Kapitalien) als nicht dem
Gewerbebetrieb dienend aus und verwalten ſie dieſelhen auch be-
ſonders als nicht gewerbliche Beſtandtheile ihres Vermögens, ſo iſt
dies für die Gewerbeſteuerpflicht ohne Einfluß; ſie unterliegen letzterer
mit dem geſammten Anlage- und Betriebskapitale und dem geſammten
Ertrage. S. 234.

Ertrag einer rein gewerblichen Aktiengeſellſchaft iſt der am Schluſſe
des Geſchäftsjahres ſich ergebende und ihr nach ihrer Verfaſſung zur
freien Verfügung zuſtehende Vermögenszuwachs. S. 412. —

Betriebskoſten einer Aktiengeſellſchaft find alle Aufwendungen, welche
unmittelbar oder mittelbar zum Zwecke der Erzielung von Gewinn
gemacht werden. S. 413.

S. auch Abſchreibungen, Steuern, Zoologiſcher Garten.

Altentheil. ;

Ein im Laufe des Steuerjahres eintretender Todesfall eines Alten-
theilers mit der dadurch für den Steuerpflichtigen als dem zur Leiſtung
bis dahin Verpflichteten eintretenden Verminderung der Abzüge und
indirekten Vermehruͤng des ſteuerpflichtigen Einkommens kann nicht
zum Anlaß genommen werden, eine auf $. 57 des Einkommenſteuer-
geſetzes gegruͤndete anderweite Veranlagung vorzunehmen. S. 129.
 
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