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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0464
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Einſpruch (Gewerbeſteuer).

Gegen eine, nach Verweiſung aus einer höheren Steuerklaſſe, in
der niedrigeren Steuerklaſſe erfolgende Veranlagung ſind dieſelben
Rechtsmittel wiederum zuläſſig, wie gegen die urſprüngliche Ver-
anlagung. S. 311.

Eiſenbahubetrieb ſeitens einex ausländiſchen Aktiengeſellſchaft; ſ. Aus-
ländiſche Erwerbsgeſellſchaften.

Erbanfall.

Anderweite Veranlagung wegen Vermehrung des Einkommens
in Folge „Erbanfalls“ während des Steuerjahres ſoll nur den Uni-
verſalſucceſſor, nicht den Vermächtnißnehmer treffen! S. 125.

Verfahren bei anderweiter Veraniagung, die während des Steuer-
jahres wegen Vermehrung des Einkommens in Folge eines Erb-
anfalls einkritt und ſich nur auf einen Theil des Steuerjahres erſtreckt.
Hauptfaktoren der Bexechnung ſind einmal die ſchon früher feſtgeſtellte
und nicht mehr anfechtbare Einkommensſumme, ſodann die noch feſt-
zuſtellende Summe des ererbten Einkommens. S. 130.

Erbſchaftsſteuer.
Erbſchaftsſteuer iſt vom Geſammteinkommen nicht abzugsfähig,
auch dann nicht, wenn ſie in Folge des Anfalls eines Fideikommiſſes
(ſei es im In- oder Auslande) zu entrichten iſt. S. 134.

Ertrag, ſteuerpflichtiger, des Gewerbebetriebes.

Eine Veranlagung nach dem Umfange des Gewerbebetriebes iſt
geſetzlich unzuläſſig, für die Steuer iſt allein der ſteuerpflichtige Ertrag
maßgebend. S. 217.

Der ſteuerpflichtige Ertrag darf nicht lediglich mit Rückſicht auf
den feſtgeſetzten Steuerſatz geſchätzt, ſondern es muß vielmehr auf
Grund ausreichender Unterlagen der ſteuerpflichtige Ertrag zunächſt
feſtgeſtellt und dieſem entſprechend erſt über die Benieſſung des Steuer-
ſatzes befunden werden. S. 226.

Bei Feſtſtellung der ſteuerpflichtigen Erträge müſſen die Verhand-
lungen über die Einkommenſteuerveranlagung berückſichtigt, und es
darf von ihrem Ergebniſſe ohne erkennbaren Grund nicht abgewichen
werden. Liegen dagegen hierfür ausreichende Gründe vor, ſo ſind
die Veranlagungsbehörden rechtlich nicht behindert, die ſteuerpflichtigen
Erträge ſelbſtſtändig feſtzuſtellen. S. 229, 271.

Die Beſtimmung des $. 21 des Gewerbeſteuergeſetzes, daß ein An-
theil des auf den Gewerbebetrieb in anderen Bundesſtaaten entfallen-
den Ertrages durch die Geſchäftsleitung in Preußen erzielt ſei und
dieſer Antheil ſich auf ein Zehntel des Ertrages belaufe, enthält eine
geſetzliche Vermuthung. Dem Steuerpflichtigen, der eine hiervon ab-
weichende Berechnungsart beanſprucht, liegt daher die Verpflichtung
ob, durch die entſprechenden Gegenbeweiſe die geſetzliche Vermuthung
zu entkräften. S. 391.

Bei Feſtſtellung des ſteuerpflichtigen Ertrages ſind die Auf-
wendungen, welche aus den Mehreinnahmen des maßgebenden Jahres
für Verbeſſerungen und Geſchäftsermeiterungen, ſowie für Tilgung
der Schulden oder des Anlagekapitals gemaͤcht worden ſind, nicht
abzugsfähig. Sind jedoch die erwähnten Aufwendungen nicht aus
den Betriebseinnahmen des laufenden Jahres, ſondern aus anderen
zur Verfügung bereit ſtehenden Fonds bewirkt worden, 10 iſt eine
Hinzurechnung derſelben zu dem fonſtigen Ertrage unzuläſſig. S. 398.
 
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