Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI Heft:
Sachregister
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0470
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
440

Reichsbankbeamte.
Die Beträge, welche dem zu Gunſten der Reichsbankbeamten an-
geſammelten Tantiemefonds jährlich zufließen, ſind ſteuerpflichtiges
Einkommen aus Gewinn bringender Beſchäftigung. S. 70.

Saatgut, landwirthſchaftliches.

Der Anbau landwirthſchaftlichen Saatgutes iſt an ſich ſteuerfrei.
Als Betrieb der Kunſt- und Handelsgärtnerei kann er nur dann an-
geſehen werden, wenn der Betrieb in Folge beſonderer Einrichtungen
fowohl die Grenzen der Landwirthſchaft, wie diejenigen des Garten-
baues verläßt. S. 385.

Sachverſtändige; ſ. Beweiserhebung.
Salinen; ſ. Berggewerkſchaft.
Schätzung.

Bedeutung der ſogenannten Selbſteinſchätzung für ſolche Veran-
lagungsfaktoren, deren Geldwerth nach der Natur der Sache über-
haupt nur durch Schätzung zu finden iſt. S. 180.

Ohne aktenmäßige Unterlage dürfen ſelbſtſtändige Schätzungen des
gewerbeſteuerpflichtigen Ertrages ſowie des Anlage- und Betriebs-
kapitals nicht vorgenommen werden. S. 272, 274.

S. auch Berufung in Einkommenſteuerſachen, Grundvermögen.

Schornſteinfegergewerbe. ;

Der Betrieb des Schornſteinfegergewerbes in einem Kehrbezirke iſt

ein ſteuerpflichtiger Gewerbebetrieb. S. 320.
Schuldentilgung.

Wirkliche Schuldentilgung erſtreckt ſich nur bis zum Belaufe der
erhaltenen Valuta. S. 34.

S. auch Anlage- und Betriebskapital; Ertrag.

Schullaſten.
Nichtabzugsfähigkeit. S. 156.
Selbſtverſicherung.
Rücklage für Selbſtverſicherung betreffend Feuerſchaden iſt nicht
abzugsfähig. S. 144.
Senſale; ſ. Makler.
Sitz; ſ. Aktiengeſellſchaften.
Soolquellen, Ausbeutung von; ſ. Berggewerkſchaft.
Spareinlagen.
Spareinlagen ſind grundſätzlich dem Anlage- und Betriebskapital
nicht hinzuzurechnen. S. 298.
Spekulationsgewinn.
Bei der behufs Berechnung des Gewinnes aus Spekulations-
geſchäften nothwendigen Gegenüberſtellung des erzielten Erlöſes einer-
feits und des Anſchaffungspreiſes andererſeits dürfen dem letzteren
die Zinſen des eigenen Käpitals nicht hinzugerechnet wexden, dagegen
ſchmälern die auf die Erhöhung des Kapitalwerthes, Die Erhaltung
und Bewirthſchaftung etwa verwendeten Koſten, wie 3. B. Stempel-
fojten, Vergütungen für angeliehenes Betriebskapital den Gewinn.
S: 22:
Der Abzug eines bei Spekulationsgeſchäften zu Zage getretenen
Verluſtes vom Geſammteinkommen iſt grundſätzlich nicht unzuläſſig.

 
Annotationen