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rubrik, bei der die Betriebskoſten vorweg abgingen; das Wild
ſei wie jede andere Nutzung aus Grund und Boden anzu-
ſehen. Ob dieſe Ausführungen geeignet ſind, beiſpielsweiſe
die in Rechnung geſtellte Ausgabe für die Anpachtung fremden
* 2 „Mſt. jährlich —
zu rechtfertigen, mag unerörtert bleiben; daß es ſich dabei um
einen Verſuch handle, durch Jagdpachten Einkommen zu er-
zielen, iſt nicht behauptet. Die Berechnung der Ausgabe von
87411,13 / iſt nur zuzulaſſen unter dem Geſichtspunkte
des S. 9 I1 des Einkommenſteuergeſetzes, alſo wenn man
ſich überzeugt hält, daß man Ausgaben vor ſich hat zur Er-
werbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens, was
wiederum zur Vorausſetzung hat, daß es ſich um eine wirth-
ſchaftliche Thätigkeit handelt, die überhaupt unternommen und
durchgeführt wird in der Abſicht, Einkommen zu erzielen.
Dieſe Abſicht iſt nicht ſchon überall da anzunehmen, wo that-
ſächlich Einkommen eingeht; letzterer Umſtand iſt gleichgültig,
wenn dieſer Eingang gegenüber der ganzen Behandlung zu-
rücktritt. Gewiß iſt die Jagdnutzung an ſich ein Theil der
Nutzungen, die Feld und Wald gewähren, ſo daß ſie an ſich
einen Theil des Einkommens aus Grundvermögen bilden
kann und häufig bildet. Ebenſo aber beruht es auf allge—,
meinen Erfahrungen, daß die Jagd in zahlreichen Fällen
Gegenſtand der Liebhaberei wird, daß auf die Erhaltung,
Pflege und Vermehrung des Wildes, auf die Ausſtattung und
den Schutz der Jagdgründe, auf die Art der Jagdausübung
Koſten verwendet werden, die mit dem Ertrage der Jagd in
gar keinem Verhältniſſe ſtehen, aber auch nach der Abſicht des
Betheiligten in gar keinem Verhältniſſe ſtehen ſollen. Es
handelt ſich unter ſolchen Umſtänden gar nicht um eine nutz-
bringende Verwerthung des durch die Ausgaben repräſentirten
Anlagekapitals; der Ueberſchuß der Ausgaben über die Ein-
nahmen iſt kein zufälliger, kein Verluſt im wirthſchaftlichen
Sinne, die Einnahmen werden vielmehr zur Nebenſache, wäh-
rend es hauptſächlich darauf ankommt, die thatſächlich vor-
Jagdterrains — im Durchſchnitt
rubrik, bei der die Betriebskoſten vorweg abgingen; das Wild
ſei wie jede andere Nutzung aus Grund und Boden anzu-
ſehen. Ob dieſe Ausführungen geeignet ſind, beiſpielsweiſe
die in Rechnung geſtellte Ausgabe für die Anpachtung fremden
* 2 „Mſt. jährlich —
zu rechtfertigen, mag unerörtert bleiben; daß es ſich dabei um
einen Verſuch handle, durch Jagdpachten Einkommen zu er-
zielen, iſt nicht behauptet. Die Berechnung der Ausgabe von
87411,13 / iſt nur zuzulaſſen unter dem Geſichtspunkte
des S. 9 I1 des Einkommenſteuergeſetzes, alſo wenn man
ſich überzeugt hält, daß man Ausgaben vor ſich hat zur Er-
werbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens, was
wiederum zur Vorausſetzung hat, daß es ſich um eine wirth-
ſchaftliche Thätigkeit handelt, die überhaupt unternommen und
durchgeführt wird in der Abſicht, Einkommen zu erzielen.
Dieſe Abſicht iſt nicht ſchon überall da anzunehmen, wo that-
ſächlich Einkommen eingeht; letzterer Umſtand iſt gleichgültig,
wenn dieſer Eingang gegenüber der ganzen Behandlung zu-
rücktritt. Gewiß iſt die Jagdnutzung an ſich ein Theil der
Nutzungen, die Feld und Wald gewähren, ſo daß ſie an ſich
einen Theil des Einkommens aus Grundvermögen bilden
kann und häufig bildet. Ebenſo aber beruht es auf allge—,
meinen Erfahrungen, daß die Jagd in zahlreichen Fällen
Gegenſtand der Liebhaberei wird, daß auf die Erhaltung,
Pflege und Vermehrung des Wildes, auf die Ausſtattung und
den Schutz der Jagdgründe, auf die Art der Jagdausübung
Koſten verwendet werden, die mit dem Ertrage der Jagd in
gar keinem Verhältniſſe ſtehen, aber auch nach der Abſicht des
Betheiligten in gar keinem Verhältniſſe ſtehen ſollen. Es
handelt ſich unter ſolchen Umſtänden gar nicht um eine nutz-
bringende Verwerthung des durch die Ausgaben repräſentirten
Anlagekapitals; der Ueberſchuß der Ausgaben über die Ein-
nahmen iſt kein zufälliger, kein Verluſt im wirthſchaftlichen
Sinne, die Einnahmen werden vielmehr zur Nebenſache, wäh-
rend es hauptſächlich darauf ankommt, die thatſächlich vor-
Jagdterrains — im Durchſchnitt