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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0095
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Hannover iſt kein Bergbau, und Geſellſchaften zum Betriebe
von Salinen ebendaſelbſt ſind deshalb nicht einkommen-
ſteuerpflichtige Berggewerkſchaften.

Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 1 Nr. 4
und 5.

Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art. 26.

Allgemeines Berggeſetz für die Preußiſchen Staaten vom
24. Juni 1865 (6.=S. S. 705.

Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen
Berggeſetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des
vormaligen Königreichs Hannover, vom 8. Mai 1867
(6.:S. S. 601).

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 9. Juni 1894.

Rep. V. A. 285/93.

Eine Geſellſchaft, die in der Provinz Hannover eine
Saline betreibt, wurde mit ihrem Einkommen aus dieſem Betriebe
zur Einkommenſteuer veranlagt, obgleich ſie von Anfang an
Steuerfreiheit beanſprucht hatte. Ihrer Beſchwerde gegen die
Zurückweiſung der Berufung und ihrem Antrage auf Frei-
ſtellung von der Steuer wurde vom Oberverwaltungsgericht
ſtattgegeben aus folgenden

— — —

Für die Beurtheilung iſt davon auszugehen, daß der
Kreis der ſteuerpflichtigen nicht phyſiſchen Subjekte nach dem
Wortlaut des S. 1 Nr. 4 und 5 des Einkommenſteuergeſetzes
vom 24. Juni 1891, in Uebereinſtimmung mit den Motiven des
Geſetzes (S. 38) und der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt
1891 Art. 26 Nr. 4, ein feſt umgrenzter iſt. Nur für die
daſelbſt aufgeführten Perſonenvereinigungen hat die Steuer-
pflicht ausgeſprochen werden ſollen und iſt ſie ausgeſprochen;
daher iſt eine Ausdehnung der Steuerpflicht auf andere, wenn-
gleich verwandte oder ähnliche, Geſellſchaften im Wege der
Analogie oder unter Berufung auf die vermeintliche Abſicht
des Geſetzgebers unbedingt ausgeſchloſſen. Hängt alſo die

Entſcheid. d. &. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 5
 
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