XI
Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
Ist zum Zwecke des Gewerbebetriebes ein
Nutzungsrecht (Pachtrecht) nur auf eine be-
stimmte Zeit erworben und ist die durch Zeit-
ablauf eintretende Verminderung des Werthes
jenes Rechts bei der Bilanzziehung durch Ab-
schreibung entsprechend berücksichtigt, so ist
solche Abschreibnng auch steuerlich nicht zu
beanstanden.
4. Einkommen aus Gewinn bringender
Beschäftigung und Hebungsrechten.
2.
Für die Besteuerung der ärztlichen Forderungen
an Honorar, die nicht feststehende Bezüge aus
Gewinn bringender Beschäftigung darstellen,
sind nur die tatsächlich bezogenen Einnahmen
maßgebend.
14. Feb. 1895.
VI. 2/95.
3
26.
Einkommen der Beamten. Unterscheidung von
Dienstaufwand nnd Stationszulage.
28. Juni 1895.
V. 8.
1628/94.
98
Z3.
Leibrentenbezüge stellen Einkommen aus Rechten
auf periodische Hebungen, nicht aus Kapital-
vermögen dar. Die Rentenkäufer, die ihr
Kapital hingegeben haben, erhalten in dem
steuerpflichtigen Leibrentenbezuge nicht etwa
zugleich einen Theil der für die Erwerbung
des Rentenrechts an den Rentenoerkäufer ge-
zahlten Summe zurück; steuerfrei ist dagegen
die Dividende, welche eine Versicherungsge-
sellschaft auf Gegenseitigkeit als Rentenver-
käuferin ihnen zahlt.
27. Juni 1895.
VI. ä.
488/94.
124
88.
Bei gewerblichen Gehülfen und Arbeitern in
intermittirenden Betrieben darf ein Arbeits-
verdienst für diejenigen Jahrestheile, in
welchen nach der vorgelegten Lohnbeschei-
nigung die regelmäßige Thätigkeit im Ge-
werbe geruht hat, erst geschätzt werden,
nachdem Existenz und Art einer Nebenbe-
schäftigung festgestellt ist. Ueberhaupt ist
Schätzung nur insoweit, als die Grnndlagen
der Berechnung fehlen, und auch dann
nur auf Grund tatsächlicher Unterlagen
zulässig.
19.Sept.1895.
VI. 0.
1969/94.
144
50.
Berechnung des Einkommens der Aerzte und der
dabei zulässigen Abzüge. Zu den nicht zu-
lässigen Abzügen gehören Ausgaben für
Anschaffung medizinischer Zeitschriften und
Bücher.
16. Nov.1895.
VI. 9/95.
196
Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
Ist zum Zwecke des Gewerbebetriebes ein
Nutzungsrecht (Pachtrecht) nur auf eine be-
stimmte Zeit erworben und ist die durch Zeit-
ablauf eintretende Verminderung des Werthes
jenes Rechts bei der Bilanzziehung durch Ab-
schreibung entsprechend berücksichtigt, so ist
solche Abschreibnng auch steuerlich nicht zu
beanstanden.
4. Einkommen aus Gewinn bringender
Beschäftigung und Hebungsrechten.
2.
Für die Besteuerung der ärztlichen Forderungen
an Honorar, die nicht feststehende Bezüge aus
Gewinn bringender Beschäftigung darstellen,
sind nur die tatsächlich bezogenen Einnahmen
maßgebend.
14. Feb. 1895.
VI. 2/95.
3
26.
Einkommen der Beamten. Unterscheidung von
Dienstaufwand nnd Stationszulage.
28. Juni 1895.
V. 8.
1628/94.
98
Z3.
Leibrentenbezüge stellen Einkommen aus Rechten
auf periodische Hebungen, nicht aus Kapital-
vermögen dar. Die Rentenkäufer, die ihr
Kapital hingegeben haben, erhalten in dem
steuerpflichtigen Leibrentenbezuge nicht etwa
zugleich einen Theil der für die Erwerbung
des Rentenrechts an den Rentenoerkäufer ge-
zahlten Summe zurück; steuerfrei ist dagegen
die Dividende, welche eine Versicherungsge-
sellschaft auf Gegenseitigkeit als Rentenver-
käuferin ihnen zahlt.
27. Juni 1895.
VI. ä.
488/94.
124
88.
Bei gewerblichen Gehülfen und Arbeitern in
intermittirenden Betrieben darf ein Arbeits-
verdienst für diejenigen Jahrestheile, in
welchen nach der vorgelegten Lohnbeschei-
nigung die regelmäßige Thätigkeit im Ge-
werbe geruht hat, erst geschätzt werden,
nachdem Existenz und Art einer Nebenbe-
schäftigung festgestellt ist. Ueberhaupt ist
Schätzung nur insoweit, als die Grnndlagen
der Berechnung fehlen, und auch dann
nur auf Grund tatsächlicher Unterlagen
zulässig.
19.Sept.1895.
VI. 0.
1969/94.
144
50.
Berechnung des Einkommens der Aerzte und der
dabei zulässigen Abzüge. Zu den nicht zu-
lässigen Abzügen gehören Ausgaben für
Anschaffung medizinischer Zeitschriften und
Bücher.
16. Nov.1895.
VI. 9/95.
196