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prüfen, ob der Thatbestand des Gesetzes vorhanden ist. Des-
halb muß im Wege der Beanstandung oder eines gleichartigen
Verfahrens der Natur dieser Fonds näher getreten und darüber
befunden werden, ob es sich dabei um Reservefonds im Sinne
der angegebenen Bestimmungen handelt (Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsstcuersachen Bd. I S. 285,
361); auch über die Behandlung des Vortrages auf neue
Rechnung ist nach Anleitung eben jener Vorschriften zu be-
schließen (vergl. dieselbe Sammlung Bd. III S. 28).
Zu diesem Zwecke und damit demnächst anderweit über
den Umfang der Steuerpflicht entschieden werde, ist die An-
gelegenheit an die Berufungskommission zurückzugeben, wobei
grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die mehrerwähnten
Einnahmen Ueberschüsse aus der am 30. Juni 1892 abge-
laufenen Geschäftsperiode im Sinne des §. 16 a. a. O. sind
und es nur noch darauf ankommt, festzustellen, inwieweit sie
eine die Versteuerung bedingende Verwendung gefunden haben
(§. 47 des Einkommensteuergesetzes).
Die Gesellschaft hat nachträglich auf die Entscheidung des
Reichsgerichts vom 29. November 1893 (Entscheidungen in
Cioilsachen Bd. XXXII S. 244) verwiesen und ist der Mei-
nung, daß die dort entwickelten Grundsätze zu ihren Gunsten
hier ausschlaggebend seien. Das ist jedoch irrig. Ganz ab-
gesehen davon, ob sich der dort beurtheilte und der hier vor-
liegende Thatbestand decken (die Gesellschaft selbst hat offenbar
angenommen, daß sie in der Verfügung über den von ihr er-
zielten Gewinn völlig unbeschränkt sei und Art. 185d des Ge-
setzes vom 18. Juli 1884 über die Verwendung des sogenannten
Agiogewinnes außer Betracht bleibe), ist von dem Oberver-
waltungsgerichte in dem Urtheile des Fünften Senats vom
27. März 1893 (Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. I
S. 293) entschieden, daß auch der sogenannte Agiogewinn,
den eine bestehende Gesellschaft bei Erhöhung ihres Grund-
kapitals durch Ausgabe neuer Aktien über den Nominalbetrag
erzielt, als steuerpflichtiges Einkommen der Aktiengesellschaften
zu gelten habe; daran ist von der Ersten Kammer desselben
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. IV. 2
prüfen, ob der Thatbestand des Gesetzes vorhanden ist. Des-
halb muß im Wege der Beanstandung oder eines gleichartigen
Verfahrens der Natur dieser Fonds näher getreten und darüber
befunden werden, ob es sich dabei um Reservefonds im Sinne
der angegebenen Bestimmungen handelt (Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsstcuersachen Bd. I S. 285,
361); auch über die Behandlung des Vortrages auf neue
Rechnung ist nach Anleitung eben jener Vorschriften zu be-
schließen (vergl. dieselbe Sammlung Bd. III S. 28).
Zu diesem Zwecke und damit demnächst anderweit über
den Umfang der Steuerpflicht entschieden werde, ist die An-
gelegenheit an die Berufungskommission zurückzugeben, wobei
grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die mehrerwähnten
Einnahmen Ueberschüsse aus der am 30. Juni 1892 abge-
laufenen Geschäftsperiode im Sinne des §. 16 a. a. O. sind
und es nur noch darauf ankommt, festzustellen, inwieweit sie
eine die Versteuerung bedingende Verwendung gefunden haben
(§. 47 des Einkommensteuergesetzes).
Die Gesellschaft hat nachträglich auf die Entscheidung des
Reichsgerichts vom 29. November 1893 (Entscheidungen in
Cioilsachen Bd. XXXII S. 244) verwiesen und ist der Mei-
nung, daß die dort entwickelten Grundsätze zu ihren Gunsten
hier ausschlaggebend seien. Das ist jedoch irrig. Ganz ab-
gesehen davon, ob sich der dort beurtheilte und der hier vor-
liegende Thatbestand decken (die Gesellschaft selbst hat offenbar
angenommen, daß sie in der Verfügung über den von ihr er-
zielten Gewinn völlig unbeschränkt sei und Art. 185d des Ge-
setzes vom 18. Juli 1884 über die Verwendung des sogenannten
Agiogewinnes außer Betracht bleibe), ist von dem Oberver-
waltungsgerichte in dem Urtheile des Fünften Senats vom
27. März 1893 (Entscheidungen in Staatssteuersachen Bd. I
S. 293) entschieden, daß auch der sogenannte Agiogewinn,
den eine bestehende Gesellschaft bei Erhöhung ihres Grund-
kapitals durch Ausgabe neuer Aktien über den Nominalbetrag
erzielt, als steuerpflichtiges Einkommen der Aktiengesellschaften
zu gelten habe; daran ist von der Ersten Kammer desselben
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. IV. 2