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der Firma N. N., auf ein etwaiges Statut der Gewerkschaft,
auf die Geschäftsberichte und die Protokolle über die Gewerken-
versammlungen und sonstige etwa vorhandene Unterlagen
ankommen, die eine Beurtheilung in der vorgedachten Richtung
ermöglichen und die zu beschaffen Sache der Beschwerde-
führerin ist. Ohne genaue Prüfung dieser Materialien lassen
sich weitere Direktiven nicht geben. Vielmehr muß das
Weitere der pflichtmäßigen Prüfung der Berufungskommission
überlassen werden; es wird nur auf die Beachtung der in den
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. Il S. 11 und Bd. III S. 5 und 8 niedergelegten
Grundsätze hingewiesen.
Ob und inwieweit die übrigen Angaben der Steuererklärung
einer Beanstandung und Erörterung etwa noch bedürfen, bleibt
ebenfalls der Prüfung der Berufungskommission überlassen.
Nr. 24.
Steuerpflichtiges Einkommen der Berggewerkschaften.
Von den Feststellungen, die bei früheren Verhandlungen über
die Einkommensteuerveranlagung getroffen worden sind,
darf, falls keine Zweifel an ihrer Richtigkeit obwalten,
ohne eine ausreichende Begründung nicht abgewichen
werden; sind dagegen Zweifel vorhanden, so haben
die Veranlagungsbehörden die Verpflichtung, eine erneute
Prüfung vorzunehmen und unrichtige Feststellungen zu be-
richtigen.
Grundsätze für die Feststellung des aus dem Erwerbspreise und
den Kosten der Anlage und Einrichtung beziehungsweise
Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzenden Grund-
kapitals. Das Grundkapital ist keineswegs immer dasselbe,
sondern es kann je nach den Aufwendungen für die maß-
gebenden Zwecke in den einzelnen Jahren verschieden hoch
sein. Bei der Feststellung des Grundkapitals dürfen Er-
der Firma N. N., auf ein etwaiges Statut der Gewerkschaft,
auf die Geschäftsberichte und die Protokolle über die Gewerken-
versammlungen und sonstige etwa vorhandene Unterlagen
ankommen, die eine Beurtheilung in der vorgedachten Richtung
ermöglichen und die zu beschaffen Sache der Beschwerde-
führerin ist. Ohne genaue Prüfung dieser Materialien lassen
sich weitere Direktiven nicht geben. Vielmehr muß das
Weitere der pflichtmäßigen Prüfung der Berufungskommission
überlassen werden; es wird nur auf die Beachtung der in den
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen Bd. Il S. 11 und Bd. III S. 5 und 8 niedergelegten
Grundsätze hingewiesen.
Ob und inwieweit die übrigen Angaben der Steuererklärung
einer Beanstandung und Erörterung etwa noch bedürfen, bleibt
ebenfalls der Prüfung der Berufungskommission überlassen.
Nr. 24.
Steuerpflichtiges Einkommen der Berggewerkschaften.
Von den Feststellungen, die bei früheren Verhandlungen über
die Einkommensteuerveranlagung getroffen worden sind,
darf, falls keine Zweifel an ihrer Richtigkeit obwalten,
ohne eine ausreichende Begründung nicht abgewichen
werden; sind dagegen Zweifel vorhanden, so haben
die Veranlagungsbehörden die Verpflichtung, eine erneute
Prüfung vorzunehmen und unrichtige Feststellungen zu be-
richtigen.
Grundsätze für die Feststellung des aus dem Erwerbspreise und
den Kosten der Anlage und Einrichtung beziehungsweise
Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzenden Grund-
kapitals. Das Grundkapital ist keineswegs immer dasselbe,
sondern es kann je nach den Aufwendungen für die maß-
gebenden Zwecke in den einzelnen Jahren verschieden hoch
sein. Bei der Feststellung des Grundkapitals dürfen Er-