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den Vertrag von 1868 vom Fiskus erworbenen Bergwerke
und Anlagen nebst den dazu gehörigen Gerechtsamen u. s. w.,
soweit sie noch vorhanden und im Bergbaubetriebe befindlich
sind, eingestellt werden, da anscheinend nach 1868 keine weiteren
Erwerbungen von Bergwerken stattgefunden haben. Als Er-
werbspreis wird ungeachtet entgegenstehender Bedenken der
Werth, den die betreffenden Anlagen damals gehabt haben,
angesehen werden dürfen. Denn dieser Werth einschließlich der
Baarzahlungen und sonstigen Aequivalente entspricht dem Preis,
der durch den Verzicht auf die Rechte aus dem im Anfänge
dieses Jahrhunderts geschlossenen Vertrage dargestellt wird.
Die Gewerkschaft hat den Werth der vom Fiskus übereigneten
Objekte ohne die baar gezahlten 80 000 Thaler, die nicht in
Betracht kommen, auf 297 163 Thaler angegeben. Nach einer
Auskunft des Oberbergamts zu A. hat der Werth jedoch nur
270 430 Thaler betragen, beide Werthe einschließlich des nicht
mehr in Ansatz zu bringenden Erwerbspreises der Grube F.
Ein höherer Werth, als der vom Oberbergamt als Erwerbs-
preis angegebene, wird bis zur Erbringung eines entsprechenden
Nachweises nicht zugelassen werden können.
Bezüglich der Kosten der Anlage und Einrichtung be-
ziehungsweise Erweiterung des Bergwerks kommt es bei der
Identität der jetzigen Berggewerkschaft mit der alten Pfänner-
schaft nicht darauf an, daß in den Werthen der Anfangsbilanz
Kosten enthalten sind, die unzweifelhaft vor der Existenz der Berg-
gewerkschaft von der Pfännerschaft verwendet worden waren.
Es ist demnach nur zu prüfen, ob die sämmtlichen als Kosten
der Anlage und Einrichtung beziehungsweise Erweiterung des
Bergwerks nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen noch
in Betracht kommenden, in dem Posten der Anfangsbilanz
enthaltenen Beträge und die Posten der Aufstellung in der
daselbst hierfür vorgesehenen Spalte tatsächlich als derartige
Kosten anzusehen sind, oder ob sie vielmehr lediglich Betriebs-
kosten enthalten. Auch werden Kosten, welche nicht thatsächlich
verausgabt sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Die
Aufstellung der Gewerkschaft giebt in dieser Beziehung zu
den Vertrag von 1868 vom Fiskus erworbenen Bergwerke
und Anlagen nebst den dazu gehörigen Gerechtsamen u. s. w.,
soweit sie noch vorhanden und im Bergbaubetriebe befindlich
sind, eingestellt werden, da anscheinend nach 1868 keine weiteren
Erwerbungen von Bergwerken stattgefunden haben. Als Er-
werbspreis wird ungeachtet entgegenstehender Bedenken der
Werth, den die betreffenden Anlagen damals gehabt haben,
angesehen werden dürfen. Denn dieser Werth einschließlich der
Baarzahlungen und sonstigen Aequivalente entspricht dem Preis,
der durch den Verzicht auf die Rechte aus dem im Anfänge
dieses Jahrhunderts geschlossenen Vertrage dargestellt wird.
Die Gewerkschaft hat den Werth der vom Fiskus übereigneten
Objekte ohne die baar gezahlten 80 000 Thaler, die nicht in
Betracht kommen, auf 297 163 Thaler angegeben. Nach einer
Auskunft des Oberbergamts zu A. hat der Werth jedoch nur
270 430 Thaler betragen, beide Werthe einschließlich des nicht
mehr in Ansatz zu bringenden Erwerbspreises der Grube F.
Ein höherer Werth, als der vom Oberbergamt als Erwerbs-
preis angegebene, wird bis zur Erbringung eines entsprechenden
Nachweises nicht zugelassen werden können.
Bezüglich der Kosten der Anlage und Einrichtung be-
ziehungsweise Erweiterung des Bergwerks kommt es bei der
Identität der jetzigen Berggewerkschaft mit der alten Pfänner-
schaft nicht darauf an, daß in den Werthen der Anfangsbilanz
Kosten enthalten sind, die unzweifelhaft vor der Existenz der Berg-
gewerkschaft von der Pfännerschaft verwendet worden waren.
Es ist demnach nur zu prüfen, ob die sämmtlichen als Kosten
der Anlage und Einrichtung beziehungsweise Erweiterung des
Bergwerks nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen noch
in Betracht kommenden, in dem Posten der Anfangsbilanz
enthaltenen Beträge und die Posten der Aufstellung in der
daselbst hierfür vorgesehenen Spalte tatsächlich als derartige
Kosten anzusehen sind, oder ob sie vielmehr lediglich Betriebs-
kosten enthalten. Auch werden Kosten, welche nicht thatsächlich
verausgabt sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Die
Aufstellung der Gewerkschaft giebt in dieser Beziehung zu