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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 4.1896

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 48)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62229#0345
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Der Betrag von 10 250 betrifft eine bei dem Jn-
ventarienkonto bewirkte Extraabschreibung, welche der Be-
rufungsbescheid neben den in Höhe von 25 o/o zugelassenen
gewöhnlichen Abschreibungen für unzulässig erklärt hat. Die
hiergegen seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Einwendungen sind unbegründet.
In welchem Umfange die zu dem gewerblichen Vermögen
gehörigen Aktiva im Laufe eines Geschäftsjahres an Werth
verloren haben, ist eine rein tatsächliche Frage, und deshalb
bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bezüglich der Ange-
messenheit der Abschreibungen der Nachprüfung in der Be-
schwerdeinstanz entzogen. Daß der Berufungsbescheid hierbei
gegen das bestehende Recht oder gegen wesentliche Grundsätze
des Verfahrens verstoßen habe, ist nicht anzuerkennen. Wenn
darin nur von derjenigen Werthsverminderung die Rede ist,
welche diese Gegenstände durch die Abnutzung erleiden, so ist
darunter unbedenklich auch diejenige verstanden, die sich bei
manchen Gegenständen dadurch ergiebt, daß sie überhaupt
in Gebrauch genommen werden, wie z. B. bei Büchern u. dergl.,
und daß sie auch in Folge anderer Umstände, z. B. bei
Büchern in Folge des Erscheinens neuer Ausgaben, an Werth
verlieren. Alle im einzelnen Falle in Betracht kommenden
Umstände zu erwägen, ist Sache der Berufungsbehörde. Daß
sie dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe, dafür fehlt
jeder Anhalt. Nachdem von dem mit 13 667,57 zu Buch
stehenden Jnventarienkonto (betr. Mobilien, Utensilien, Bücher,
Pläne, Bekleidung) bereits 25 zur Abschreibung zugelassen
waren (3 416,90 ^), mußte die noch außerdem bewirkte
Extraabschreibung von 10 249,67 wodurch der buchmäßige
Werth der sämmtlichen Gegenstände auf 1 herabgemindert
wurde, durch außerordentliche Umstände gerechtfertigt werden.
Die Erwägung der Berufungsentscheidung, daß nach den
Grundsätzen der Erfahrung, insbesondere auch nach den bei
anderen Gesellschaften üblichen Sätzen die Berücksichtigung der
Werthsverminderung mit 250/g reichlich bemessen sei und
diese Annahme durch die beweislos dastehenden Anfüh-
Entscheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. IV. 20
 
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