Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 4.1896

DOI issue:
Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 48)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.62229#0470
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
430

Anweisung des Finanzministers vom 10. April 1892
zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 Art. 1, 10.
I.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 28. November 1895.
köp. VI. 6. 174/95.
Die Beschwerde eines in Klaffe IV zu 12 Gewerbe-
steuer veranlagten Rechtskonsulenten wurde, ebenso wie der
Einspruch und die Berufung, vom Oberverwaltungsgericht
zurückgewiesen aus folgenden
Gründen:
Das Rechtsmittel der Beschwerde beschränkt sich nach §. 37
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 auf die Fälle
von Rechtsverletzungen und von wesentlichen Mängeln des
Verfahrens. Ein Fall dieser Art liegt nicht vor. Ein den
Voraussetzungen des Gesetzes entsprechender Beschwerdegrund
ist weder von dem Steuerpflichtigen angegeben, noch sonst zu
erkennen.
Der Letztere beansprucht Befreiung von der Gewerbesteuer,
weil die Ausübung der Rechtskonsulentschaft eine wissenschaft-
liche Thätigkeit sei, die nach §. 4 Nr. 7 a. a. O. der Steuer-
pflicht nicht unterliege; er geht dabei aber von rechtsirrthüm-
lichen Ansichten aus.
Der §. 4 Nr. 7 befreit zwar die Ausübung einer wissen-
schaftlichen Thätigkeit von der Gewerbesteuer. Damit ist
aber keineswegs die Befreiung einer jeden, auf Erwerb ge-
richteten Thätigkeit, bei welcher wissenschaftliche Vorbildung
und Kenntnisse irgend einer Art nothwendig sind, ausgesprochen
worden; vielmehr hat nur die unmittelbare wissenschaft-
liche Thätigkeit von der Besteuerung befreit werden sollen
(vergl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. lll S. 349). Daß sich die Thätigkeit eines
Rechtskonsulenten, Volksanwalts, Konzipienten und dergl. nicht
als eine unmittelbare wissenschaftliche Thätigkeit darstellt, kann
 
Annotationen