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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 4.1896

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 48)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62229#0493
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lichen Interesses erfolgen (vergl. Entscheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts Bd. XXII S. 277). Das gegenwärtige
Verfahren hat lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer
überhaupt und eventuell mit dem Satze von 56 zur Ge-
werbesteuer herangezogen werden durfte, zum Gegenstände, und
in diesem Verfahren kommt die rechtliche Eigenschaft der er-
wähnten Kanäle lediglich als eine thatsächliche Voraussetzung
der Steuerpflicht, also lediglich als eine Zwischenfrage, nicht
als Beftandtheil des in dem Verfahren mit der Wirkung der
Rechtskraft festzustellenden Ergebnisses der Veranlagung in
Betracht. Wäre das Oberverwaltungsgericht genöthigt, in
dem gegenwärtigen Verfahren zu der rechtlichen Eigenschaft
jener Kanäle Stellung zu nehmen, so würde seine Entscheidung
in dieser Beziehung über die Erledigung des gegenwärtigen
Verfahrens nicht hinausreichen, und insbesondere gegenüber
den Polizei- und Eisenbahnverwaltungsbehörden das Verfahren
gemäß §. 102 des Zuständigkeitsgesetzes nicht überflüssig machen.
Es bedarf indeß gegenwärtig einer Entscheidung über die recht-
liche Eigenschaft der Kanäle überhaupt nicht, da der Beschwerde-
führer ausdrücklich anerkennt, wegen der in ihnen pachtweise
betriebenen Fischerei der Gewerbesteuer zu unterliegen, und es
nicht die Ausgabe des Beschwerdegerichts ist, nichtstreitige
Fragen einer Erörterung zu unterziehen.
Was dagegen die Fischerei in dem M.- und in dem
D.-See anlangt, so bedarf es zunächst noch der Anstellung
von Ermittelungen für die Beurtheilung der Frage, ob beide
Seen die Eigenschaft als geschlossene Gewässer in dem privat-
rechtlichen Sinne der 176 ff. Tit. 9 Th. I des Allgemeinen
Landrechts haben. Ist diese Frage zu bejahen, so wird es
mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer die Fischerei
in beiden Seen in Gemeinschaft mit anderen Personen ge-
pachtet hat, weiter darauf ankommen, ob sich der pachtweise
Betrieb der Fischerei in diesen Gewässern als ein gemein-
schaftliches gewerbliches Unternehmen der sämmtlichen Pächter
darstellt. Denn in diesem Falle würde wegen dieser Betriebe
die Gesammtheit der Pächter der Fischerei in jedem dieser
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgertchts in Staatssteuersachen. IV. Z0
 
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