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werbspreise und Kosten für früher besessene und betriebene,
aber bereits ausgebeutete oder sonst aufgegebene Bergwerke
nicht in Ansatz gebracht werden, sondern es bilden nur
die Erwerbspreise und Kosten re. derjenigen Bergwerke,
die zur Zeit der Veranlagung von der Berggewerkschaft
noch betrieben werden oder Theile dieses Bergbaubetriebes
sind, das Grundkapital.
Die für die Durchschnittsberechnung maßgebenden drei Jahre
müssen ununterbrochen einander folgen; andere Jahre
dürfen nicht dazwischen liegen.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 10, 16,
35, 38, 42, 43, 52.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 47, 48, 55, 58, 65, 66.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 1t. Juli 1895.
ksp. VI. 745/94.
Die seit vielen Jahrhunderten in A. bestehende und im
Besitze von Salinen, Gerechtsamen und Soolquellen befindliche
Pfännerschaft hatte im Anfänge dieses Jahrhunderts mit dem
Fiskus einen Salzlieferungsvertrag abgeschlossen, in welchem
der Fiskus zur jährlichen Entnahme einer bestimmten Quantität
Salz gegen Entrichtung eines ebenfalls vorher bestimmten
Kaufpreises sich verpflichtete. Als durch Gesetz vom 9. August
1867 das Salzmonopol für Preußen aufgehoben wurde, trat
die Königliche Staatsregierung von diesem Vertrage zurück.
Die hierdurch zwischen letzterer und der Pfännerschaft ent-
standenen Streitigkeiten wurden im Jahre 1868 durch Vergleich
beendigt. Hierin verzichtete die Pfännerschaft auf alle ihr aus
dem früheren Vertrage etwa zustehenden Rechte, wogegen ihr
der Fiskus mehrere Bergwerke, eine Anzahl von Grundstücken,
Gebäuden, Gerechtsamen auf Salinen, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen, Kesseln, Gerätschaften und Jnventarienstücken, sowie
Produkten- und Materialienvorräthe übereignete und 80 000
Thaler baar zahlte. In Folge der völlig veränderten Betriebs-
verhältnisse wandelte sich die Pfännerschaft in eine Berg-
werbspreise und Kosten für früher besessene und betriebene,
aber bereits ausgebeutete oder sonst aufgegebene Bergwerke
nicht in Ansatz gebracht werden, sondern es bilden nur
die Erwerbspreise und Kosten re. derjenigen Bergwerke,
die zur Zeit der Veranlagung von der Berggewerkschaft
noch betrieben werden oder Theile dieses Bergbaubetriebes
sind, das Grundkapital.
Die für die Durchschnittsberechnung maßgebenden drei Jahre
müssen ununterbrochen einander folgen; andere Jahre
dürfen nicht dazwischen liegen.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 10, 16,
35, 38, 42, 43, 52.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 47, 48, 55, 58, 65, 66.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 1t. Juli 1895.
ksp. VI. 745/94.
Die seit vielen Jahrhunderten in A. bestehende und im
Besitze von Salinen, Gerechtsamen und Soolquellen befindliche
Pfännerschaft hatte im Anfänge dieses Jahrhunderts mit dem
Fiskus einen Salzlieferungsvertrag abgeschlossen, in welchem
der Fiskus zur jährlichen Entnahme einer bestimmten Quantität
Salz gegen Entrichtung eines ebenfalls vorher bestimmten
Kaufpreises sich verpflichtete. Als durch Gesetz vom 9. August
1867 das Salzmonopol für Preußen aufgehoben wurde, trat
die Königliche Staatsregierung von diesem Vertrage zurück.
Die hierdurch zwischen letzterer und der Pfännerschaft ent-
standenen Streitigkeiten wurden im Jahre 1868 durch Vergleich
beendigt. Hierin verzichtete die Pfännerschaft auf alle ihr aus
dem früheren Vertrage etwa zustehenden Rechte, wogegen ihr
der Fiskus mehrere Bergwerke, eine Anzahl von Grundstücken,
Gebäuden, Gerechtsamen auf Salinen, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen, Kesseln, Gerätschaften und Jnventarienstücken, sowie
Produkten- und Materialienvorräthe übereignete und 80 000
Thaler baar zahlte. In Folge der völlig veränderten Betriebs-
verhältnisse wandelte sich die Pfännerschaft in eine Berg-