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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 4.1896

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 48)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62229#0452
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Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 38.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 27.
Anweisung des Finanzministers vom 10. April 1892 zur
Ausführung des Gewerbefteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 19.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 31. Oktober 1895.
Lep. VI. 6. 249/95.
Die Zerlegung des Steuersatzes einer Feuerversicherungs-
Aktiengesellschaft wurde nach dem Verhältnisse der in den ein-
zelnen Betriebsorten erwachsenen Prämien-Einnahmen bewirkt,
weil angenommen wurde, daß ihr Betrieb ein derartig ein-
heitlicher sei, daß der Ertrag nur einheitlich für das gesammte
Unternehmen ermittelt werden könne. Die Berufung des
Magistrats zu A. wurde zurückgewiesen. Auch der Beschwerde
wurde vom Oberverwaltungsgericht der Erfolg versagt aus
folgenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Betrieb der
steuerpflichtigen Gesellschaft, wie derjenige aller Feuerver-
sicherungs-Aktiengesellschaften, kein derartig einheitlicher sei,
wie in der Berufungsentscheidung angenommen werde, und
daß der Theilertrag für jeden Betriebsort einzeln berechnet
werden könne, in Folge dessen müsse auch diese Berechnung
vorgenommen und der Zerlegung zu Grunde gelegt werden.
Diese Anführungen erscheinen unzutreffend.
Im Allgemeinen ist der Betrieb der Versicherungs-Aktien-
gesellschaften ein derartig einheitlicher, daß nur der Gesammt-
ertrag des Unternehmens ermittelt werden kann und die Be-
rechnung der Theilerträge für jeden Betriebsart ausgeschlossen
erscheint. Zwar mag, wie der Beschwerdeführer behauptet,
eine Berechnung des an jedem einzelnen Orte erwachsenden
Gewinns in der Weise möglich sein, daß die sämmtllchen Ein-
nahmen und die Ausgaben des betreffenden Orts für Geschäfts-
unkosten und Schädenvergütungen einander gegenübergestellt
 
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