XXIII
Nr. Ueberſchrift der Entſcheidungen. Datum. 4 2
8
Einheit als Ganzes zu ermitteln. Der gemeine 1t. Febr. I897. E. XII. a. 333
Werth des ideellen Antheils des Miteigen— 110/96.
thümers wird ſodann durch die zwiſchen den 17. Okt. 1896.| E. VM c. | 335
Miteigenthümern beſtehenden Rechte und Z5/Oß.
Pflichten beſtimmt und beſteht in dem Betrage,
welcher bei Auflöſung der Gemeinſchaft voraus-
ſichtlich auf ihn entfällt.
Rechte und Laſten, insbeſondere auch Kapital-
forderungen und Schulden, die von einer noch
nicht eingetretenen aufſchiebenden Bedingung
abhängig ſind, bleiben außer Betracht, werden
dagegen, wenn ihre Fortdauer von einer noch
nicht eingetretenen auflöſenden Bedingung ab-
hängt, wie unbedingte behandelt.
65. Die in neuerer oder neueſter Zeit in Tauſchver-II. Febr. 1897.| E. X. f. | 337
u. trägen feſtgeſetzten Preiſe von Grundſtücken 17/95.
Anın.| find in gleiher Weife, wie die auf Grund von 11.Febr. 1897. E. VIM. a.| 340
Kaufverträgen gezahlten Kaufpreiſe, Grund— 81/96.
lagen für die Ermittelung des gemeinen
Werthes. Als Kaufpreiſe aus neuerer Zeit
gelten für das Steuerjahr 1895796 die im
Jahre 1884 und ſpäter gezahlten.
Bei Bewerthung des gewerblichen Anlage- und
Betriebskapitals darf, nachdem der Steuer-
pflichtige die Richtigkeit ſeiner Angaben über
Inventar und Waarenvorräthe durch Vorlage
einer Feuexverſicherungs-Police nachgewieſen
hat, ohne beſtimmte thatſächliche Gründe und
ohne anderweite Feſtſtellung und Bewerthung
der einzelnen Beſtandttheile unter Verhandlung
mit dem Steuerpflichtigen von den Angaben
des letzteren nicht abgewichen werden.
66. Bei Feſtſtellung des gemeinen Werthes kommen II. Febr. Is97.) E. X. d. | 341
die objektive Beſchaffenheit und Lage der 18 / 96.
landwirthſchaftlich benutzten Beſitzung, nicht
die augenblickliche Wirthſchaftsführung und
Verwerthung der Produkte durch den zeitigen
Beſitzer in Betracht.
7I. Penſionen und Renten, welche mit Rückſicht auf 5. Närz 1897. E. III. 358
Lu. ein früheres Arbeits- oder Dienſtverhältniß 42/96.
4 gezahlt werden, gehören auch dann nicht zum 11. März1897. P. X. b. | 356
ſteuerbaren Vermögen, wenn ſie auf letzt— 12/96.
willigen Verfügungen beruhen.
73. Eine Vereinbarung, wonach die Ehefrau eines 12 NMärz1897. E. I. b. | 365
Offiziers die Empfängerin der Zinſen der bei 82/96.
der Reichsbank vom Vater deponirten Werth-
Nr. Ueberſchrift der Entſcheidungen. Datum. 4 2
8
Einheit als Ganzes zu ermitteln. Der gemeine 1t. Febr. I897. E. XII. a. 333
Werth des ideellen Antheils des Miteigen— 110/96.
thümers wird ſodann durch die zwiſchen den 17. Okt. 1896.| E. VM c. | 335
Miteigenthümern beſtehenden Rechte und Z5/Oß.
Pflichten beſtimmt und beſteht in dem Betrage,
welcher bei Auflöſung der Gemeinſchaft voraus-
ſichtlich auf ihn entfällt.
Rechte und Laſten, insbeſondere auch Kapital-
forderungen und Schulden, die von einer noch
nicht eingetretenen aufſchiebenden Bedingung
abhängig ſind, bleiben außer Betracht, werden
dagegen, wenn ihre Fortdauer von einer noch
nicht eingetretenen auflöſenden Bedingung ab-
hängt, wie unbedingte behandelt.
65. Die in neuerer oder neueſter Zeit in Tauſchver-II. Febr. 1897.| E. X. f. | 337
u. trägen feſtgeſetzten Preiſe von Grundſtücken 17/95.
Anın.| find in gleiher Weife, wie die auf Grund von 11.Febr. 1897. E. VIM. a.| 340
Kaufverträgen gezahlten Kaufpreiſe, Grund— 81/96.
lagen für die Ermittelung des gemeinen
Werthes. Als Kaufpreiſe aus neuerer Zeit
gelten für das Steuerjahr 1895796 die im
Jahre 1884 und ſpäter gezahlten.
Bei Bewerthung des gewerblichen Anlage- und
Betriebskapitals darf, nachdem der Steuer-
pflichtige die Richtigkeit ſeiner Angaben über
Inventar und Waarenvorräthe durch Vorlage
einer Feuexverſicherungs-Police nachgewieſen
hat, ohne beſtimmte thatſächliche Gründe und
ohne anderweite Feſtſtellung und Bewerthung
der einzelnen Beſtandttheile unter Verhandlung
mit dem Steuerpflichtigen von den Angaben
des letzteren nicht abgewichen werden.
66. Bei Feſtſtellung des gemeinen Werthes kommen II. Febr. Is97.) E. X. d. | 341
die objektive Beſchaffenheit und Lage der 18 / 96.
landwirthſchaftlich benutzten Beſitzung, nicht
die augenblickliche Wirthſchaftsführung und
Verwerthung der Produkte durch den zeitigen
Beſitzer in Betracht.
7I. Penſionen und Renten, welche mit Rückſicht auf 5. Närz 1897. E. III. 358
Lu. ein früheres Arbeits- oder Dienſtverhältniß 42/96.
4 gezahlt werden, gehören auch dann nicht zum 11. März1897. P. X. b. | 356
ſteuerbaren Vermögen, wenn ſie auf letzt— 12/96.
willigen Verfügungen beruhen.
73. Eine Vereinbarung, wonach die Ehefrau eines 12 NMärz1897. E. I. b. | 365
Offiziers die Empfängerin der Zinſen der bei 82/96.
der Reichsbank vom Vater deponirten Werth-