Abtheilung I
Entſcheidungen in Einkommenftener- und
Ergänzungsſteuerſachen.
7
Einkommenſteuer. Abzüge vom Geſammteinkommen.
Haben ſich mehrere Perſonen unter einander in rechtzverbind-
licher Weiſe zur Unterſtützung eines Dritten verpflichtet, ſo
iſt die Abzugsfähigkeit der hiermit übernommenen dauernden
Laſt nicht davon abhängig, daß auch der Dritte ein klag-
bares Recht erworben hat.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 8. 9.
NMEN Th. I Tit. 4 S. I12, Tit ö S. 74.
Entſcheidung des V. Senats, 3. Kammer, vom 2. Januar 1896.
Rep. V. O. 1888/94.
Seitens der Veranlagungs- und Berufungskommiſſion
war ein vom Cenſiten geltend gemachter Abzug von 150 M
Beiſteuer zur Unterhaltung einer mittelloſen Vatersſchweſter
nicht berückſichtigt. Dieſe und gleichartige Leiſtungen von
ſechs andern Verwandten waren durch einen Vertrag über-
nommen, in welchem geſagt war:
„Dieſe Zahlung übernehmen wir Jeder der Unterzeich-
neten unter der Bedingung, daß auch ſeitens der anderen
Kontrahenten an der kontraktlich übernommenen Leiſtung feſt-
gehalten wird, und ſind damit bekannt, daß wir hierdurch eine
klagbare Verbindlichkeit eingegangen ſind.“
Entſcheid. d. KX. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. V. 1
Entſcheidungen in Einkommenftener- und
Ergänzungsſteuerſachen.
7
Einkommenſteuer. Abzüge vom Geſammteinkommen.
Haben ſich mehrere Perſonen unter einander in rechtzverbind-
licher Weiſe zur Unterſtützung eines Dritten verpflichtet, ſo
iſt die Abzugsfähigkeit der hiermit übernommenen dauernden
Laſt nicht davon abhängig, daß auch der Dritte ein klag-
bares Recht erworben hat.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 8. 9.
NMEN Th. I Tit. 4 S. I12, Tit ö S. 74.
Entſcheidung des V. Senats, 3. Kammer, vom 2. Januar 1896.
Rep. V. O. 1888/94.
Seitens der Veranlagungs- und Berufungskommiſſion
war ein vom Cenſiten geltend gemachter Abzug von 150 M
Beiſteuer zur Unterhaltung einer mittelloſen Vatersſchweſter
nicht berückſichtigt. Dieſe und gleichartige Leiſtungen von
ſechs andern Verwandten waren durch einen Vertrag über-
nommen, in welchem geſagt war:
„Dieſe Zahlung übernehmen wir Jeder der Unterzeich-
neten unter der Bedingung, daß auch ſeitens der anderen
Kontrahenten an der kontraktlich übernommenen Leiſtung feſt-
gehalten wird, und ſind damit bekannt, daß wir hierdurch eine
klagbare Verbindlichkeit eingegangen ſind.“
Entſcheid. d. KX. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. V. 1