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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0109
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auf die betreffenden Beſtimmungen der dem Geſetze beigefügten
und einen Beſtandtheil deſſelben bildenden C. 6 a. a. D.)
Ausführungsanweiſung, beſonders den S. 3 der Anweiſung
für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages, ſowie
die 88. 2 ff. der Allgemeinen Grundſätze bei Abſchätzung des
Reinertrages hinzuweiſen.

Als Reinertrag ſoll danach angeſehen werden der von
den nutzbaren Liegenſchaften nachhaltig zu erzielende Ueber-
ſchuß. Hierbei wird ein mittlerer (gemeingewöhnlicher) Kultur-
zuſtand angenommen, dagegen der wirthſchaftliche Zuſammen-
hang der Grundſtücke außer Betracht gelaſſen; ebenſowenig
werden Realgerechtigkeiten, Reallaſten und Servituten berück-
ſichtigt. Bei Veranſchlagung der Naturalerträge in Geld ſind
die Martini-Durchſchnittsmarktpreiſe des zuſtändigen Markt-
ortes während des Zeitraumes von 1837 bis 1860 unter
Hinweglaſſung der zwei theuerſten und zwei wohlfeilſten Jahre
zu Grunde zu legen, u. ſ. w.

Mit dieſem Vorgange der Geſetzgebung iſt in überzeugen-
der Weiſe dargethan, daß die Ermittelung eines als Maßſtab
der Steuervertheilung geeigneten Ertrages der geſetzlichen
Feſtſtellung beſtimmter objektiver Vorausſetzungen bedarf, und
daß, wenn ſolches nicht geſchehen iſt, der Ertrag nicht als
Maßſtab benutzt werden kann.

Insbeſondere würde die Bewerthung der Grundſtücke
nach dem individuellen Ertrage zum Zwecke der Ergänzungs-
beſteuerung zur größten Ungleichmäßigkeit und Willkür führen.
So würden verpachtete Beſitzungen nach der Pachtrente,
alſo regelmäßig erheblich geringer bewerthet werden müſſen,
als die ſelbſtbewirthſchafteten Beſitzungen. Solche Beſitzungen,
die zeitweilig gar keinen oder einen minimalen Ertrag bringen,
aber dennoch einen hohen Verkaufswerth haben, würden ganz
ſteuerfrei bleiben oder mit einem ganz geringen Steuerſatze
belegt werden, während andere Beſitzungen von viel geringerem
Kaufwerthe, aber mit höherem Ertrage zu einer weit höheren
Steuer herangezogen werden müßten. Solche Ungleichmäßig-
keiten könnte ein Geſetz, das die höhere Beſteuerung des fun-
 
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