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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0121
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werks vorgeſehenen Anwendung dieſes Maßſtabes (Art. 16, 19)
den Boden entziehen. Iſt unter Anwendung der Grundſteuer-
reinerträge ein Einheitsſatz gefunden, ſo wird die hierauf be-
ruhende Bewerthung durch die Verneinung der Anwendbarkeit
des Maßſtabes für die zu bewerthende Beſitzung völlig in
Frage geſtellt. Die Möglichkeit, im Wege von Einheitsſätzen
eine Beſitzung zu bewerthen, iſt ausgeſchloſſen, ſobald mit der
Anzweifelung der Richtigkeit der Grundſteuerreinerträge die
Hauptgrundlage der Einheitsſätze zerſtört wird. Jedenfalls
kann einem untergeordneten Organe nicht die Berechtigung
beigelegt werden, ohne beſtimmte thatſächliche Gründe, lediglich
nach ſubjektiven Muthmaßungen, die Angemeſſenheit der Grund-
ſteuerreinerträge zu verneinen und die Bewerthung einer Be-
ſitzung aus dieſem Grunde beliebig zu erhöhen.

Iſt ſolches geſchehen, ſo hat die Berufungskommiſſion auf
Grund ſicherer Unterlagen die Frage zu prüfen und bei Ver-
neinung der Angemeſſenheit von der Benutzung des Grund-
ſteuerreinertrages für die Bewerthung der Beſitzung überhaupt
Abſtand zu nehmen. Denn die Möglichkeit, den Reinertrag
gemäß den Vorſchriften des Grundſteuergeſetzes vom 21. Mai
1861 von Neuem feſtzuſtellen, iſt ausgeſchloſſen; jeder hierauf
gerichtete Verſuch würde zur Wilkür führen.

In dem hier zu entſcheidenden Falle wäre die Benutzung
der Grundſteuerreinerträge um ſo eher entbehrlich geweſen, als
die Pachtzinſe einen an ſich geeigneten Vergleichungsmaßſtab
darboten.

Nach Vorſtehendem hat die Berufungskommiſſion der ihr
obliegenden Verpflichtung zur ſelbſtſtändigen Nachprüfung des
Veranlagungsergebniſſes nicht entſprochen.

Wegen der unter II dargelegten weſentlichen Mängel des
Verfahrens iſt die Berufungsentſcheidung aufzuheben.

Nach Rückgabe der Sache iſt auf Grund vorgängiger
Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen über die weſentlichen
thatſächlichen Unterlagen der Bewerthung anderweit Entſchei-
dung zu treffen und hierbei außer den im Vorſtehenden ent-
wickelten Grundſätzen noch Folgendes zu beachten:

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