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Provinz u. . w. erzielt zu werden pflegt“ (Art. 5 Nr. 1ba. a. O.,
vergl. auch Gauß, Ergänzungsſteuer, Nr. 159 {f.).*)
2. Wenn in dem hier zu entſcheidenden Falle die Be-
rufungskommiſſion der Berufung auf die in der Umgebung
für gleichartige Beſitzungen wirklich gezahlten Kaufpreiſe jede
Bedeutung abgeſprochen hat, ſo iſt hiermit gegen die oben zu
Nr. 1 entwickelten Rechtsgrundſätze verſtoßen.
Die Berückſichtigung der angegebenen Kaufpreiſe iſt nicht
etwa wegen Ungleichartigkeit der verkauften Beſitzungen oder
aus ſonſtigen thatſächlichen Gründen verſagt, ſondern, wie
das einmal beigefügte Wort „ſelbſtredend“ klar ergiebt, grund-
ſätzlich abgelehnt.
Hiermit und nach der ſonſtigen Begruͤndung ihrer Ent-
ſcheidung hat ſich die Berufungskommiſſion auf einen Stand-
*) In dieſer Beziehung iſt in der Entſcheidung des V. Senats
1. Kammer, vom 4. Juli 1896, Rep. E. VI. b. 7/96, bemerkt:
Hat ein Verkauf des zu ſchätzenden Grundſtücks nicht ſtattgefunden,
oder iſt ein ſolcher für die Werthsbeſtimmung nicht mehr verwendbar,
ſo iſt dieſe durch Vergleichung mit den in neuerer Zeit erzielten Kauf-
preiſen zu bewirken, welche bei den Verkäufen von Gütern ähnlicher
Größe und Beſchaffenheit in der näheren oder weiteren Umgebung unter
normalen Verhältniſſen wirklich gezahlt ſind, und welche vorausſichtlich
aus der in den Art. 9—11 der Techniſchen Anleitung vom 26. Dezember
18938 angeordneten Sammlung von Kaufpreiſen zu ermitteln ſein werden.
Erſt wenn es an ſolchen, zur Vergleichung geeigneten völlig fehlen
ſollte, wäre auf die ſonſtigen Hülfsmittel der Schätzung und auf die
„allgemeinen Schätzungsmerkmale“ jener Anleitung zurückzugehen, welche
— vergl. Art. 14 und 38 daſelbſt — nur anzuwenden ſind, wenn ander-
weite Anhaltspunkte für ein begründetes Urtheil über den Werth nicht
aufgefunden werden können. Bei Anwendung der Einheitsſätze und bei
der Vergleichung mit den Kaufpreiſen ähnlicher Beſitzungen bleiben
daher in erſter Linie die individuellen Verhältniſſe der zu ſchätzenden zu
berückſichtigen, und bezüglich dieſer ſind auch die landſchaftlichen Taxen
von Bedeutung, namentlich inſofern, als ſie die Beſtandtheile und
ſonſtigen thatſächlichen Verhältniſſe des Gutes und deſſen Beleihungs-
fähigkeit erſehen laſſen; da dieſe indeß durch den vorausſichtlich für alle
Zukunft zu erwartenden Werth bedingt wird, ſind jene Taxen für den
hier fraglichen zeitigen Verkaufswerth nicht unmittelbar entſcheidend
und jedenfalls nur unter ſorgfältiger Würdigung der für die betreffende
Landſchaft maßgebenden Taxprinzipien verwendbar.
Provinz u. . w. erzielt zu werden pflegt“ (Art. 5 Nr. 1ba. a. O.,
vergl. auch Gauß, Ergänzungsſteuer, Nr. 159 {f.).*)
2. Wenn in dem hier zu entſcheidenden Falle die Be-
rufungskommiſſion der Berufung auf die in der Umgebung
für gleichartige Beſitzungen wirklich gezahlten Kaufpreiſe jede
Bedeutung abgeſprochen hat, ſo iſt hiermit gegen die oben zu
Nr. 1 entwickelten Rechtsgrundſätze verſtoßen.
Die Berückſichtigung der angegebenen Kaufpreiſe iſt nicht
etwa wegen Ungleichartigkeit der verkauften Beſitzungen oder
aus ſonſtigen thatſächlichen Gründen verſagt, ſondern, wie
das einmal beigefügte Wort „ſelbſtredend“ klar ergiebt, grund-
ſätzlich abgelehnt.
Hiermit und nach der ſonſtigen Begruͤndung ihrer Ent-
ſcheidung hat ſich die Berufungskommiſſion auf einen Stand-
*) In dieſer Beziehung iſt in der Entſcheidung des V. Senats
1. Kammer, vom 4. Juli 1896, Rep. E. VI. b. 7/96, bemerkt:
Hat ein Verkauf des zu ſchätzenden Grundſtücks nicht ſtattgefunden,
oder iſt ein ſolcher für die Werthsbeſtimmung nicht mehr verwendbar,
ſo iſt dieſe durch Vergleichung mit den in neuerer Zeit erzielten Kauf-
preiſen zu bewirken, welche bei den Verkäufen von Gütern ähnlicher
Größe und Beſchaffenheit in der näheren oder weiteren Umgebung unter
normalen Verhältniſſen wirklich gezahlt ſind, und welche vorausſichtlich
aus der in den Art. 9—11 der Techniſchen Anleitung vom 26. Dezember
18938 angeordneten Sammlung von Kaufpreiſen zu ermitteln ſein werden.
Erſt wenn es an ſolchen, zur Vergleichung geeigneten völlig fehlen
ſollte, wäre auf die ſonſtigen Hülfsmittel der Schätzung und auf die
„allgemeinen Schätzungsmerkmale“ jener Anleitung zurückzugehen, welche
— vergl. Art. 14 und 38 daſelbſt — nur anzuwenden ſind, wenn ander-
weite Anhaltspunkte für ein begründetes Urtheil über den Werth nicht
aufgefunden werden können. Bei Anwendung der Einheitsſätze und bei
der Vergleichung mit den Kaufpreiſen ähnlicher Beſitzungen bleiben
daher in erſter Linie die individuellen Verhältniſſe der zu ſchätzenden zu
berückſichtigen, und bezüglich dieſer ſind auch die landſchaftlichen Taxen
von Bedeutung, namentlich inſofern, als ſie die Beſtandtheile und
ſonſtigen thatſächlichen Verhältniſſe des Gutes und deſſen Beleihungs-
fähigkeit erſehen laſſen; da dieſe indeß durch den vorausſichtlich für alle
Zukunft zu erwartenden Werth bedingt wird, ſind jene Taxen für den
hier fraglichen zeitigen Verkaufswerth nicht unmittelbar entſcheidend
und jedenfalls nur unter ſorgfältiger Würdigung der für die betreffende
Landſchaft maßgebenden Taxprinzipien verwendbar.