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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0151
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113

Ergänzungsſteuergeſetz von 14. Juli 1893 55. 6, 11, 25.

Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 13.

Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 6.

Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
— r 12

Techniſche Anleitung des Finanzminiſters vom 26. Dezember
1893 für die erſtmalige Schätzung des Werthes der
Grundſtücke behufs Veranlagung der Ergänzungsſteuer
Ya

Anweiſung des Finanzminiſters vom 3. April 1894 zur
Ausführung des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli
15953 Att 10 11 12 und 29 Muſter?

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 30. April 1896.
Rep. E. III. 40/96.

Der Beſchwerde eines Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Zurückgabe der Sache entſprochen
aus folgenden

Gründen:

In der Entſcheidung der Berufungskommiſſion wird zu-
nächſt erkärt, daß die Schätzung des Grundbeſitzes durch den
Schätzungsausſchuß von der Berufungskommiſſion für zutreffend
erachtet ſei, zumal der Steuerpflichtige durch ſeine Berufung
die Unrichtigkeit derſelben nicht nachgewieſen habe, ſodann
aber nicht jene auf 1191140 M. gehende Schätzung, welcher
die Veranlagungskommiſſion gefolgt war, aufrecht erhalten,
ſondern der Grundbeſitz anderweit auf 1 068 330 M. bewerthet.
Dieſe Begründung iſt in ſich widerſprechend, legt ferner in
unſtatthafter Weiſe Werth auf den Mangel eines Beweiſes
ſeitens des Steuerpflichtigen und giebt endlich ſelbſt nicht
durch die hinzugefügte Bemerkung: „nach dem Einheitsſatze
von 820 M für das Hektar Minderwerth 59810 4M.“ dem
Steuerpflichtigen eine ausreichend verſtändliche Auskunft dar-
über, wie die obigen 1068 330 M gefunden ſind. Aus den
Akten ergiebt ſich nämlich, daß der Werth des Gutes B.,
1375,78,38 ha mit 4642,16 Thaler Reinertrag, worunter

Entſcheid. d. X. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. V. 8
 
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