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S. 113 verweiſt, würde, da es mit Rechtswirkungen nur an-
gewendet werden kann, wenn feſtſteht, daß die Pflicht zur
Steuererklärung nach S. 24 a. a. O. ausgeſchloſſen iſt, häufig
verſagen, jedenfalls aber eine weitläufige und häufig ſchwierige
Feſtſtellung über die Deklarationspflicht nach 5. 24 d. a. S.
erfordern.
Hiernach mußte als geltendes Recht angenommen werden,
daß jeder bei der erſtmaligen (urſprünglichen) Veranlagung
mit Einkommen über 3000 M veranlagte und nach S. 39
des Einkommenſteuergeſetzes hiervon benachrichtigte Steuer-
pflichtige als veranlagt im Sinne des 8.24 a. a. O. zu gelten
und in Folge der öffentlichen Aufforderung eine Steuer-
erklärung abzugeben hat, ſofern nicht bis zum Ablaufe der
Friſt zur Abgabe der Steuererklärung eine Berichtigung der
Steuerfeſtſetzung gemäß einem Einkommen von höchſtens 3000 M,
erfolgt iſt.
Die Beſchwerde war daher als unbegründet zurückzu-
weiſen und der Beſchwerdeführer nach den S. 49 und 71
a. a. O. auch mit den Koſten des Verfahrens zu belaſten.
24
Einkommenſteuer.
Alle Perſoneu, welche in dem Perſonenverzeichniſſe mit ihren
Namen aufgeführt, aber wegen Einkonlmeus von höchſtens
900 . nicht in die Steuerliſte übernommen, ebenſo wie
diejenigen, welche in der Steuerliſte als ſteuerfrei bezeichnet
und geſtrichen ſind, ſind für ſteuerfrei veraulagt und
deshalb überhaupt für veranlagt zu erachten. Auch
dieſe Perſonen dürfen daher wegen Vermehrung ihres Ein-
kommens im Laufe des Steuerjahres im Zugangswege
nicht veranlagt werden.
Einkommenſteuergeſetz von 24. Juni 1891 SS 1, 19 bis
24, 30, 32, 35, 38 bis 40, 43, 44, 57 bis 59, 62,
04 86—
Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. V. 17
S. 113 verweiſt, würde, da es mit Rechtswirkungen nur an-
gewendet werden kann, wenn feſtſteht, daß die Pflicht zur
Steuererklärung nach S. 24 a. a. O. ausgeſchloſſen iſt, häufig
verſagen, jedenfalls aber eine weitläufige und häufig ſchwierige
Feſtſtellung über die Deklarationspflicht nach 5. 24 d. a. S.
erfordern.
Hiernach mußte als geltendes Recht angenommen werden,
daß jeder bei der erſtmaligen (urſprünglichen) Veranlagung
mit Einkommen über 3000 M veranlagte und nach S. 39
des Einkommenſteuergeſetzes hiervon benachrichtigte Steuer-
pflichtige als veranlagt im Sinne des 8.24 a. a. O. zu gelten
und in Folge der öffentlichen Aufforderung eine Steuer-
erklärung abzugeben hat, ſofern nicht bis zum Ablaufe der
Friſt zur Abgabe der Steuererklärung eine Berichtigung der
Steuerfeſtſetzung gemäß einem Einkommen von höchſtens 3000 M,
erfolgt iſt.
Die Beſchwerde war daher als unbegründet zurückzu-
weiſen und der Beſchwerdeführer nach den S. 49 und 71
a. a. O. auch mit den Koſten des Verfahrens zu belaſten.
24
Einkommenſteuer.
Alle Perſoneu, welche in dem Perſonenverzeichniſſe mit ihren
Namen aufgeführt, aber wegen Einkonlmeus von höchſtens
900 . nicht in die Steuerliſte übernommen, ebenſo wie
diejenigen, welche in der Steuerliſte als ſteuerfrei bezeichnet
und geſtrichen ſind, ſind für ſteuerfrei veraulagt und
deshalb überhaupt für veranlagt zu erachten. Auch
dieſe Perſonen dürfen daher wegen Vermehrung ihres Ein-
kommens im Laufe des Steuerjahres im Zugangswege
nicht veranlagt werden.
Einkommenſteuergeſetz von 24. Juni 1891 SS 1, 19 bis
24, 30, 32, 35, 38 bis 40, 43, 44, 57 bis 59, 62,
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Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. V. 17