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die Abnutzung erfahrungsgemäß in ſehr verſchiedenem Um-
fange beeinflußt, durchgehends nur auf ! %, des Feuerkaſſen-
werthes bemeſſen hat.
Weil die Entſcheidungsgründe hierüber keinen Aufſchluß
geben, leidet die Berufungsentſcheidung zugleich an dem
Mangel der nach Art. 66 Nr. 2 Abſ. 5 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 erforderlichen Begründung.
In Bezug auf die Ablehnung jedes Abzuges wegen Ab-
nutzung der Drainage endlich entbehrt die dafür als Grund
angegebene Annahme der Berufungskommiſſion, daß der
Steuerpflichtige die Koſten ihrer allmäligen und theilweiſen
Erneuerung — was er beſtreitet — unter den Wirthſchafts-
ausgaben berechne, der thatſächlichen Unterlage, da die Akten
hierfür nicht den geringſten Anhalt bieten.
Unterlag hiernach die Berufungsentſcheidung wegen der
angegebenen weſentlichen Verfahrensmängel nach S. 44 Nr. 2
a. a. O. der Aufhebung, ſo war zugleich die bei freier Be-
urtheilung nicht ſpruchreife Sache zur anderweiten, unter Mit-
berückſichtigung des Beſchwerdevorbringens zu erlaſſenden Ent-
ſcheidung an die Berufungskommiſſion zurückzugeben. Ihre
Aufgabe wird es ſein, das Beanſtandungsverfahren fort-
zuſetzen und, ſoweit erforderlich, die bereits in der Berufungs-
ſchrift als Beweismittel angebotenen Wirthſchaftsbücher des
Steuerpflichtigen in ordnungsmäßiger Form einzuſehen.
Hinſichtlich der Abzüge wegen Abnutzung der Gebäude
und der Drainage iſt Folgendes zu beachten.
Der Steuerpflichtige wendet ſich in der Beſchwerde vor
Allem gegen die Anwendung der Zinſeszinsrechnung bei
Bemeſſung der Höhe des Abzuges und ſetzt ſich damit in
Widerſpruch ſowohl zu der Verfügung des Finanzminiſters
vom 3. Februar 1892 (Mittheilungen aus der Verwaltung der
direkten Steuern Heft 25 S. 6), welche die Anwendung der
Zinſeszinsrechnung ausdrücklich anordnet, als auch zu der bis-
herigen Rechtſprechung, wodurch dieſe Verfügung als zuläſſig an-
erkannt iſt (vergl. z. B. Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IIS. 5sff, insbeſondere S. 63).
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die Abnutzung erfahrungsgemäß in ſehr verſchiedenem Um-
fange beeinflußt, durchgehends nur auf ! %, des Feuerkaſſen-
werthes bemeſſen hat.
Weil die Entſcheidungsgründe hierüber keinen Aufſchluß
geben, leidet die Berufungsentſcheidung zugleich an dem
Mangel der nach Art. 66 Nr. 2 Abſ. 5 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 erforderlichen Begründung.
In Bezug auf die Ablehnung jedes Abzuges wegen Ab-
nutzung der Drainage endlich entbehrt die dafür als Grund
angegebene Annahme der Berufungskommiſſion, daß der
Steuerpflichtige die Koſten ihrer allmäligen und theilweiſen
Erneuerung — was er beſtreitet — unter den Wirthſchafts-
ausgaben berechne, der thatſächlichen Unterlage, da die Akten
hierfür nicht den geringſten Anhalt bieten.
Unterlag hiernach die Berufungsentſcheidung wegen der
angegebenen weſentlichen Verfahrensmängel nach S. 44 Nr. 2
a. a. O. der Aufhebung, ſo war zugleich die bei freier Be-
urtheilung nicht ſpruchreife Sache zur anderweiten, unter Mit-
berückſichtigung des Beſchwerdevorbringens zu erlaſſenden Ent-
ſcheidung an die Berufungskommiſſion zurückzugeben. Ihre
Aufgabe wird es ſein, das Beanſtandungsverfahren fort-
zuſetzen und, ſoweit erforderlich, die bereits in der Berufungs-
ſchrift als Beweismittel angebotenen Wirthſchaftsbücher des
Steuerpflichtigen in ordnungsmäßiger Form einzuſehen.
Hinſichtlich der Abzüge wegen Abnutzung der Gebäude
und der Drainage iſt Folgendes zu beachten.
Der Steuerpflichtige wendet ſich in der Beſchwerde vor
Allem gegen die Anwendung der Zinſeszinsrechnung bei
Bemeſſung der Höhe des Abzuges und ſetzt ſich damit in
Widerſpruch ſowohl zu der Verfügung des Finanzminiſters
vom 3. Februar 1892 (Mittheilungen aus der Verwaltung der
direkten Steuern Heft 25 S. 6), welche die Anwendung der
Zinſeszinsrechnung ausdrücklich anordnet, als auch zu der bis-
herigen Rechtſprechung, wodurch dieſe Verfügung als zuläſſig an-
erkannt iſt (vergl. z. B. Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IIS. 5sff, insbeſondere S. 63).
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