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In dem Urtheil des II. Senats des Oberverwaltungs-
gerichts vom 12. November 1883 Entſcheidungen Bd. X
S. 74) findet ſich zwar die beiläufige Bemerkung, daß „bei
größeren Unternehmungen und langen Abnutzungsperioden
der Zinſeszins nicht füglich außer Acht gelaſſen werden könne“;
eine ausdrückliche Entſcheidung hierüber iſt aber dort nicht
getroffen. Dieſe Bemerkung wird allerdings in dem Urtheil
des I. Senats vom 19. Dezember 1888 Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts Bd. XVII S. 137), welches die nach
S. 3 Abſ. 2 des Kommunalabgabengeſetzes vom 27. Juli 1885
zugelaſſene Abſchreibung wegen Verringerung der Subſtanz
bei der Ermittelung des Reineinkommens aus Bergbauunter-
nehmungen für die Kommunalbeſteuerung betrifft und die für
die Bemeſſung dieſer Abſchreibung maßgebenden Grundſätze
entwickelt, bei der Rechtfertigung der hierbei anzuwendenden
Zinſeszinsrechnung in Bezug genommen. Allein die Zinſes-
zinsrechnung ſoll hiernach nur zu dem Zweck angewendet
werden, um den gegenwärtigen Werth der Geſammtſubſtanz,
d. h. der innerhalb des Verleihungsfeldes vorhandenen
Mineralmaſſe, auf der Grundlage des reinen Werthes der
Jahresförderung und aller zukünftigen Förderungen, jedoch
abzüglich des Diskonts der künftig fällig werdenden Werthe
der ſpäteren Jahresförderungen zu ermitteln; es ſoll nämlich
der gegenwärtige Werth der Geſammtſubſtanz einem Kapitale
entſprechen, mit dem es bei Zugrundelegung des für Bergbau-
unternehmungen üblichen Zinsfußes und der Zinſeszinsrechnung
zur Zeit möglich iſt, eine dem gegenwärtigen Jahresertrage
gleichkommende und während der Zeit der Ausbeuteperiode
dauernde Rente zu erwerben. Die der Jahresförderung ent-
ſprechende Quote des in dieſer Weiſe gefundenen Werthes der
Geſammtſubſtanz bildet nach den Ausführungen jenes Urtheils
dagegen in ihrer vollen Höhe den Betrag der für jedes Jahr
der bei der Veranlagung maßgebenden Zeitperiode zuläſſigen
Abſchreibung wegen Subſtanzverringerung. Die Zinſeszins-
rechnung wird alſo dort nicht angelegt, um den Betrag der
durch die Jahresförderung bewirkten Verringerung des Ge-
In dem Urtheil des II. Senats des Oberverwaltungs-
gerichts vom 12. November 1883 Entſcheidungen Bd. X
S. 74) findet ſich zwar die beiläufige Bemerkung, daß „bei
größeren Unternehmungen und langen Abnutzungsperioden
der Zinſeszins nicht füglich außer Acht gelaſſen werden könne“;
eine ausdrückliche Entſcheidung hierüber iſt aber dort nicht
getroffen. Dieſe Bemerkung wird allerdings in dem Urtheil
des I. Senats vom 19. Dezember 1888 Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts Bd. XVII S. 137), welches die nach
S. 3 Abſ. 2 des Kommunalabgabengeſetzes vom 27. Juli 1885
zugelaſſene Abſchreibung wegen Verringerung der Subſtanz
bei der Ermittelung des Reineinkommens aus Bergbauunter-
nehmungen für die Kommunalbeſteuerung betrifft und die für
die Bemeſſung dieſer Abſchreibung maßgebenden Grundſätze
entwickelt, bei der Rechtfertigung der hierbei anzuwendenden
Zinſeszinsrechnung in Bezug genommen. Allein die Zinſes-
zinsrechnung ſoll hiernach nur zu dem Zweck angewendet
werden, um den gegenwärtigen Werth der Geſammtſubſtanz,
d. h. der innerhalb des Verleihungsfeldes vorhandenen
Mineralmaſſe, auf der Grundlage des reinen Werthes der
Jahresförderung und aller zukünftigen Förderungen, jedoch
abzüglich des Diskonts der künftig fällig werdenden Werthe
der ſpäteren Jahresförderungen zu ermitteln; es ſoll nämlich
der gegenwärtige Werth der Geſammtſubſtanz einem Kapitale
entſprechen, mit dem es bei Zugrundelegung des für Bergbau-
unternehmungen üblichen Zinsfußes und der Zinſeszinsrechnung
zur Zeit möglich iſt, eine dem gegenwärtigen Jahresertrage
gleichkommende und während der Zeit der Ausbeuteperiode
dauernde Rente zu erwerben. Die der Jahresförderung ent-
ſprechende Quote des in dieſer Weiſe gefundenen Werthes der
Geſammtſubſtanz bildet nach den Ausführungen jenes Urtheils
dagegen in ihrer vollen Höhe den Betrag der für jedes Jahr
der bei der Veranlagung maßgebenden Zeitperiode zuläſſigen
Abſchreibung wegen Subſtanzverringerung. Die Zinſeszins-
rechnung wird alſo dort nicht angelegt, um den Betrag der
durch die Jahresförderung bewirkten Verringerung des Ge-