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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0340
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pflichtigen Altentheils-Berechtigten anzurechnenden Jahres-
und Kapitalwerth zu gelangen.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 58. 35, 43, 44.
Ergänzungsſteuergeſetz vom 14. Juli 1893 55. 13, 25,
35, 36.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
66;

Anweiſung des Finanzminiſters vom 3. April 1894 zur
Ausführung des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli
1893 Art. 48.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 11. Dezember 1896.
Rep. E. I. a. 34/96.
Der Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht durch Rückgabe der Sache zu anderweiter
Entſcheidung entſprochen aus folgenden

Gründen:

Aus der Aufzeichnung über die in Anlaß der Berufung
mit dem Steuerpflichtigen gepflogene Verhandlung vom
Auguſt 1895 ergiebt ſich, daß zwei Ausgedinge in Frage
ſtehen, nämlich eins, welches dem Steuerpflichtigen und ſeiner
Ehefrau verſchrieben iſt, und ein zweites, welches der Alt-
ſitzerin N. zuſtand und nach deren Tode ebenfalls auf jene
Eheleute übergegangen iſt. Eine genaue Berechnung der
Präſtationen des erſteren Ausgedinges, die ſich nicht bei den
Akten befindet, hat damals einen Jahreswerth von 930 M.
ergeben; dieſelbe iſt auf Grund des von dem Steuerpflichtigen
in Abſchrift vorgelegten, nicht zu den Akten gebrachten Kauf-
vertrages vorgenommen. Ueber das zweite Ausgedinge iſt
keinerlei Auskunft aus den Akten zu entnehmen.

Dieſes der Berufungskommiſſion vorliegende Material
war nicht ausreichend, um auf Grund deſſelben zu einem
ſelbſtſtändigen Urtheil über den dem Steuerpflichtigen anzu-
rechnenden Jahres- und Kapitalwerth zu gelangen. Es war
erforderlich, daß jedes Ausgedinge für ſich erörtert wurde,
und zwar war es die Aufgabe, klarzuſtellen, 1. wem es
zuſteht, 2. welchen Inhalt es hat, und 3. welcher Werth den
 
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