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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0346
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ſteuerpflichtigen Einkommens dem Steuerpflichtigen gegenüber
unterblieben iſt, innerhalb der nicht mehr anfechtbaren
Steuerſtufe eine von der Veranlagung abweichende Be-
richtigung des ſteuerpflichtigen Einkommens dem Steuerpflichtigen
nicht verſagt werden darf (vergl. Entſcheidungen des Oberver-
waltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. III S. 130), auch
bei der Ergänzungsſteuer dem Steuerpflichtigen die Anfechtung
des ſteuerbaren Vermögens innerhalb der Steuerſtufe
nicht verwehrt werden.

Demnach durfte im vorliegenden Falle die Berufungs-
kommiſſion, da dem Beſchwerdeführer die Berechnung ſeines
ſteuerbaren Vermögens erſt durch die Berufungsentſcheidung
bekannt geworden war, die von der Veranlagung abweichende
geringere Berechnung ſeines urſprünglichen ſteuerbaren Ver-
mögens nicht übergehen; vielmehr hätte ſie die hierauf be-
züglichen Angaben der Berufungsſchrift berückſichtigen müſſen,
da die Steuerſtufe hierdurch beeinflußt wurde.

Wegen des in dieſer Unterlaſſung liegenden weſentlichen
Mangels des Verfahrens iſt die Berufungsentſcheidung gemäß
S. 36 des Ergänzungsſteuergeſetzes, S. 44 Nr. 2 des Ein-
kommenſteuergeſetzes aufzuheben.

Bei freier Beurtheilung darf die Angabe des Steuer-
pflichtigen über die Belaſtung ſeines Grundbeſitzes mit 8 000 M
Schulden, der nicht widerſprochen iſt, als richtig angenommen
werden. Das urſprüngliche ſteuerbare Vermögen iſt demnach
um mindeſtens 3950 M zu hoch berechnet, und würde
höchſtens 5950 M betragen. Allein der urſprüngliche
Steuerſatz von 4,20 M entſpricht einem ſteuerbaren Vermögen
von mehr als 8 000 M bis einſchließlich 10000 4äi. Das
bei der Zugangsbeſteuerung nach S 38 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes anzurechnende urſprüngliche Vermögen beträgt daher
mindeſtens 8 000,01 M Da die Vermehrung durch Erbſchaft
in Höhe von 9647,85 M unſtreitig iſt, ſo muß das für die
Zugangsveranlagung maßgebende ſteuerbare Vermögen auf
17647,86 M. feſtgeſtellt werden.

Auf den nach 5. 18 des Ergänzungsſteuergeſetzes, Ver-
ordnung vom 25. Juni 1895 dieſem Vermögen entſprechenden
 
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