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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0351
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313

. 59.

Einkommenſteuer.

Von der Vorſchrift, daß die Beanſtandung einer Steuererklärung
zur Kenntniß des Stenerpflichtigen gebracht und begründet
werden ſoll, iſt auch dann nicht abzuſehen, wenn der
Steuerpflichtige darauf zu „verzichten“ im Voraus erklärt.

Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 S. 38.

Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
— 55

Entſcheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 18. Dezember 1896.
Rep. Il. a. 74/96.

Ein Steuerpflichtiger hatte in ſeiner Steuererklärung ein
ſteuerpflichtiges Einkommen von 2330 M verlautbart und
hierbei das Einkommen aus gepachtetem Grundbeſitz auf
600 M angegeben, auch hinzugefügt: „Auf eine Beanſtandung
der Steuererklärung verzichte ich“. Nachdem die Berufung
denſelben Einkommensbetrag im Weſentlichen aufrecht erhalten
hatte, war ohne vorangegangene Beanſtandung der Steuer-
erklärung in der angegriffenen Berufungsentſcheidung ein
Reineinkommen von 3 330 M feſtgeſtellt und hierbei das Ein-
kommen aus gepachteten Ländereien auf 1950 Al ſchätzungs-
weiſe angenommen worden unter der Begründung, daß Cenſit
bei Abgabe ſeiner Steuererklärung auf eine Beanſtandung
derſelben ausdrücklich verzichtet hätte. In Folge erhobener
Beſchwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht die Berufungs-
entſcheidung aufgehoben mit folgender Ausführung in den

— —

Indem die Berufungskommiſſion trotz unterlaſſener Be-
anſtandung der Steuererklärung das Einkommen aus den
gepachteten Ländereien höher geſchätzt hat, als vom Cenſiten
angegeben, hat ſie den S. 38 des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 verletzt, ſo daß ihre Entſcheidung gemäß S. 44
a. a. O. der Aufhebung unterliegt. Denn mit einer Verzicht-

Entſchetd. d. KX. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. V. 21
 
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