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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 18)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0466
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der Hölzer — Lang- und Bauholz, Bohlen, Bretter und
Latten in allen Größen und Stärken — wird verkauft.

In der Berufungsentſcheidung ſind beide Mühlenbetriebe
für ſteuerpflichtig erachtet, weil ſie „nicht untergeordneter Art
und Nebenbetriebe der Land- und Forſtwiſſenſchaft ſeien,
ſondern des Fabrikationsgewinnes wegen betrieben werden“.

Hiermit ſind die Merkmale der Steuerpflichtigkeit nicht
feſtgeſtellt. Da nach S. 4 Nr. 1 des Gewerbeſteuergeſetzes die
Forſtwirthſchaft, einſchließlich des Abſatzes der ſelbſtgewonnenen
Erzeugniſſe in rohem Zuſtande oder nach einer im Bereiche
dieſes Erwerbszweiges liegenden Verarbeitung, der Gewerbe-
ſteuer nicht unterliegt, ſo hätte es zur Begründung der Steuer-
pflichtigkeit der Feſtſtellung bedurft, daß die auf den Mühlen
erfolgende Bearbeitung des Holzes außerhalb des Bereiches
der Forſtwirthſchaft liege; die hierfür maßgebenden Gründe
hätten im Einzelnen angegeben werden müſſen.

Eine Feſtſtellung dieſer Art wird nicht etwa durch die
Feſtſtellung erſetzt, daß die Mühlen des Fabrikationsgewinnes
wegen betrieben werden. Denn jeder Forſtbeſitzer, der nur
ſelbſtgewonnenes Holz verarbeitet, erſtrebt mit der Verarbeitung
eine beſſere Verwerthung, alſo zugleich auch einen Fabrikations-
gewinn, ohne daß er hiermit nothwendiger Weiſe über den
Bereich der Forſtwirthſchaft hinausgehen müßte.

Die Berufungsentſcheidung iſt deshalb wegen eines weſent-
lichen Mangels des Verfahrens aufzuheben.

Bei freier Beurtheilung kann die Feſtſtellung, daß die
Bearbeitung des Holzes auf den Mühlen des Beſchwerde-
führers außerhalb des Bereiches der Forſtwirthſchaft liege,
nicht getroffen werden. Nach dem oben dargelegten That-
beſtande ſteht der Mühlenbetrieb im engſten Zuſammenhange
mit dem Land- und Forſtwirthſchaftsbetriebe des Beſitzers.
Stellt ſich hiernach der Mühlenbetrieb als ein der Land- und
Forſtwirthſchaft untergeordneter Nebenbetrieb dar, ſo würde
die Annahme eines außerhalb des Bereiches dieſes Erwerbs-
zweiges liegenden Betriebes nur durch die Art der Verarbei-
tung des Holzes gerechtfertigt werden können. Hierfür er-
 
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