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führer zur Zeit der Veranlagung gewerblichen Grundſtücks-
handel betrieben habe. In der Berufungsentſcheidung iſt,
außer den einfachen Thatſachen des Ankaufs und der Ver-
äußerung von Grundſtücken, die Annahme eines Grundſtücks-
handels lediglich darauf geſtützt, daß der Veranlagte die
Grundſtücke unter Aufnahme erheblicher Hypotheken erworben
und bebaut und daß er zugeſtanden habe, ſeinen Lebens-
unterhalt aus dem Ueberſchuſſe zu beſtreiten, den er durch
Vermiethung oder Veräußerung ſeiner Grundſtücke über die
Hypothekenzinſen hinaus erziele. Dieſe Annahme beruht in-
ſofern auf einem Irrthum, als ſich das Zugeſtändniß des Ver-
anlagten nur auf die Nutzung der Grundſtücke durch Ver-
miethung bezieht. Im Uebrigen ſind dieſe Momente nicht
genügend, um den Betrieb eines gewerblichen Grundſtücks-
handels zu dem hier allein in Frage ſtehenden Zeitpunkte, dem
1. Oktober 1894, feſtzuſtellen.
Die Berufungsentſcheidung iſt daher nach 5. 37 des Ge-
werbeſteuergeſetzes aufzuheben und die Steuerfeſtſetzung auf
Freiſtellung von der Gewerbeſteuer zu berichtigen.
2
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 26. März 1896.
Rep. VI. G. 16/96.
Die Beſchwerde des für 1895,96 zur Gewerbeſteuer
veranlagten Steuerpflichtigen wurde nach Abweiſung des Ein-
ſpruchs und der Berufung vom Oberverwaltungsgericht eben-
falls zurückgewieſen aus folgenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige errichtete nach ſeinen Angaben in der
Beſchwerdeſchrift, etwa im Jahre 1887, in A. ein Baugeſchäft
in der Art, daß er Bauten zum Zwecke der Weiterveräußerung
ausführte. Er kaufte deshalb von der N.ſchen Bank eine
größere Anzahl von Bauſtellen, einige dreißig etwa, und hatte
bereits drei Bauſtellen bebaut, als er 1889 das Baugeſchäft
in der begonnenen Art aufgab und ſich nur dem Verkaufe
führer zur Zeit der Veranlagung gewerblichen Grundſtücks-
handel betrieben habe. In der Berufungsentſcheidung iſt,
außer den einfachen Thatſachen des Ankaufs und der Ver-
äußerung von Grundſtücken, die Annahme eines Grundſtücks-
handels lediglich darauf geſtützt, daß der Veranlagte die
Grundſtücke unter Aufnahme erheblicher Hypotheken erworben
und bebaut und daß er zugeſtanden habe, ſeinen Lebens-
unterhalt aus dem Ueberſchuſſe zu beſtreiten, den er durch
Vermiethung oder Veräußerung ſeiner Grundſtücke über die
Hypothekenzinſen hinaus erziele. Dieſe Annahme beruht in-
ſofern auf einem Irrthum, als ſich das Zugeſtändniß des Ver-
anlagten nur auf die Nutzung der Grundſtücke durch Ver-
miethung bezieht. Im Uebrigen ſind dieſe Momente nicht
genügend, um den Betrieb eines gewerblichen Grundſtücks-
handels zu dem hier allein in Frage ſtehenden Zeitpunkte, dem
1. Oktober 1894, feſtzuſtellen.
Die Berufungsentſcheidung iſt daher nach 5. 37 des Ge-
werbeſteuergeſetzes aufzuheben und die Steuerfeſtſetzung auf
Freiſtellung von der Gewerbeſteuer zu berichtigen.
2
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 26. März 1896.
Rep. VI. G. 16/96.
Die Beſchwerde des für 1895,96 zur Gewerbeſteuer
veranlagten Steuerpflichtigen wurde nach Abweiſung des Ein-
ſpruchs und der Berufung vom Oberverwaltungsgericht eben-
falls zurückgewieſen aus folgenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige errichtete nach ſeinen Angaben in der
Beſchwerdeſchrift, etwa im Jahre 1887, in A. ein Baugeſchäft
in der Art, daß er Bauten zum Zwecke der Weiterveräußerung
ausführte. Er kaufte deshalb von der N.ſchen Bank eine
größere Anzahl von Bauſtellen, einige dreißig etwa, und hatte
bereits drei Bauſtellen bebaut, als er 1889 das Baugeſchäft
in der begonnenen Art aufgab und ſich nur dem Verkaufe