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ſtanden werden. In dieſem Sinne iſt der Ausdruck auch im
S. 9 des Ergänzungsſteuergeſetzes gebraucht. Die in der Be-
gründung des Geſetzentwurfes erfolgte ausdrückliche Hinweiſung
auf die SS. 111 bis 113 Tit. 2 Th. I des Allgemeinen Land-
rechts beſtätigt dies.
Schon das Merkmal der Objektivität des gemeinen
Werthes bedingt die regelmäßige Bemeſſung dieſes Werthes
nach den im wirthſchaftlichen Verkehre unter gemeingewöhn-
lichen (normalen) Verhältniſſen für gleichartige Sachen erzielten
Kaufpreiſen, da es ſonſtige objektive Maßſtäbe nicht
giebt. „Der gemeine Werth einer Sache“, heißt es in einem
Urtheile des Reichsgerichts vom 19. November 1879 (Gruchot,
Beiträge, Bd. 24 S. 409), „entſpricht daher regelmäßig dem
Kaufpreiſe, welcher dafür im gewöhnlichen Geſchäftsverkehr
nach ihrer objektiven Beſchaffenheit, ohne Rückſicht auf un-
gewöhnliche oder lediglich perſönliche Verhältniſſe, alſo eben
von Jedermann zu erzielen iſt“ (vergl. auch Entſcheidungen
des Preußiſchen Obertribunals, Bd. 73 S. 152, Striethorſt
Archiv, Bd. 100 S. 225, Entſcheidungen des Reichsgerichts
in Civilſachen, Bd. 3 S. 241, Bd. 32 S. 300).
Was insbeſondere den Ertrag als Maßſtab der Be-
werthung von Grundſtücken betrifft, ſo iſt dieſer ſtark über-
wiegend ſubjektiv. Der Ertrag völlig gleichartiger Landgüter
geſtaltet ſich ſehr verſchieden je nach der Art und dem Grade
der Bewirthſchaftung, der Tüchtigkeit des Beſitzers, ſeinen Be-
triebsmitteln u. ſ. w. Eben wegen der ſtarken Beeinfluſſung
durch ſubjektive Umſtände kann der Ertrag nicht einen gleich-
artig wirkenden objektiven Maßſtab der Bewerthung bilden,
falls nicht etwa durch ausdrückliche geſetzliche Beſtimmungen
gewiſſe objektive Vorausſetzungen der Ertragserzielung feft-
geſtellt ſind.
Ein lehrreiches Beiſpiel in letzterer Hinſicht bietet das
Grundſteuergeſetz vom 21. Mai 1861. Hier ſind, um ſichere
Unterlagen für die gleichmäßige Vertheilung der Grundſteuer
zu gewinnen, mit großer Vorſicht die objektiven Voraus-
ſetzungen der Ertragsfähigkeit feſtgeſtellt worden. Es genügt,
ſtanden werden. In dieſem Sinne iſt der Ausdruck auch im
S. 9 des Ergänzungsſteuergeſetzes gebraucht. Die in der Be-
gründung des Geſetzentwurfes erfolgte ausdrückliche Hinweiſung
auf die SS. 111 bis 113 Tit. 2 Th. I des Allgemeinen Land-
rechts beſtätigt dies.
Schon das Merkmal der Objektivität des gemeinen
Werthes bedingt die regelmäßige Bemeſſung dieſes Werthes
nach den im wirthſchaftlichen Verkehre unter gemeingewöhn-
lichen (normalen) Verhältniſſen für gleichartige Sachen erzielten
Kaufpreiſen, da es ſonſtige objektive Maßſtäbe nicht
giebt. „Der gemeine Werth einer Sache“, heißt es in einem
Urtheile des Reichsgerichts vom 19. November 1879 (Gruchot,
Beiträge, Bd. 24 S. 409), „entſpricht daher regelmäßig dem
Kaufpreiſe, welcher dafür im gewöhnlichen Geſchäftsverkehr
nach ihrer objektiven Beſchaffenheit, ohne Rückſicht auf un-
gewöhnliche oder lediglich perſönliche Verhältniſſe, alſo eben
von Jedermann zu erzielen iſt“ (vergl. auch Entſcheidungen
des Preußiſchen Obertribunals, Bd. 73 S. 152, Striethorſt
Archiv, Bd. 100 S. 225, Entſcheidungen des Reichsgerichts
in Civilſachen, Bd. 3 S. 241, Bd. 32 S. 300).
Was insbeſondere den Ertrag als Maßſtab der Be-
werthung von Grundſtücken betrifft, ſo iſt dieſer ſtark über-
wiegend ſubjektiv. Der Ertrag völlig gleichartiger Landgüter
geſtaltet ſich ſehr verſchieden je nach der Art und dem Grade
der Bewirthſchaftung, der Tüchtigkeit des Beſitzers, ſeinen Be-
triebsmitteln u. ſ. w. Eben wegen der ſtarken Beeinfluſſung
durch ſubjektive Umſtände kann der Ertrag nicht einen gleich-
artig wirkenden objektiven Maßſtab der Bewerthung bilden,
falls nicht etwa durch ausdrückliche geſetzliche Beſtimmungen
gewiſſe objektive Vorausſetzungen der Ertragserzielung feft-
geſtellt ſind.
Ein lehrreiches Beiſpiel in letzterer Hinſicht bietet das
Grundſteuergeſetz vom 21. Mai 1861. Hier ſind, um ſichere
Unterlagen für die gleichmäßige Vertheilung der Grundſteuer
zu gewinnen, mit großer Vorſicht die objektiven Voraus-
ſetzungen der Ertragsfähigkeit feſtgeſtellt worden. Es genügt,