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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0081
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ſondern auch ein „Bahnkörper-⸗Amortiſationsfonds“, und zwar
im Hinblick auf die bevorſtehende unentgeltliche Abgabe der
Anlagen, ſowie als „Gegenwerth zu dem verbrauchten Stamm-
kapital“. Der ablehnende Berufungsbeſcheid gründete ſich
darauf, daß es ſich um aus den Ueberſchüſſen entnommene
Rücklagen handelte, die lediglich den Zweck hätten, einen Theil
des im Geſchäfte angelegten Grundkapitals zu amortiſiren.
Der von der Steuerpflichtigen erhobenen Beſchwerde wurde
durch Rückgabe der Angelegenheit zu anderweiter Entſcheidung
ſtattgegeben aus folgenden

S ea DE e

Wie ſchon früher anerkannt iſt (vergl. Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IV S. 174),
ſind die Aktiengeſellſchaften handelsrechtlich und ſteuerlich be-
rechtigt, in den Geſchäftsabſchlüſſen die Betriebsgegenſtände
mit dem wirklichen, zeitigen Werthe einzuſtellen; ſie dürfen alſo
von dem Werthe, mit dem dieſe Gegenſtände bisher zu Buche
ſtanden, die — ſei es durch Abnutzung, ſei es aus anderen
Urſachen entſtandene — Werthverminderung abſetzen. Eine
ſolche Abſetzung bewirkt nur Ermittelung des wirklichen Ueber-
ſchuſſes und daher nicht Aufſparung eines Theils des letzteren;
nur inſoweit, als durch die Gu hohe) Abſetzung der Buchwerth
unter den wirklichen Werth hinabgedrückt wird, ergiebt der
Abſchluß einen geringeren, als den wirklichen Ueberſchuß; und
der unter den wirklichen Zeitwerth hinabgehende Theil der
Abſetzung iſt eine verſchleierte Vermögensrücklage und ſteuer-
pflichtig. Dabei iſt es gleichgültig, ob die Abſetzung vom bis-
herigen Buchwerthe des Betriebsobjektes auf der Aktivſeite der
Bilanz als „Abſchreibung“ oder auf der Paſſivſeite durch Ein-
ſtellung eines Bewerthungskonto ausgedrückt wird; auch kommt
es auf die Bezeichnung des letzteren (Erneuerungs- Delkredere⸗,
Amortiſationskonto oder Fonds) nicht an. Sind mehrere
dieſer zur Bewerthung der Aktiva benutzbaren Mittel neben-
einander angewendet, ſo iſt die Summe dieſer verſchiedenen
Abſetzungen von dem bisherigen Buchwerthe des Aktivums
 
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