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Materialienwerthes der Gebäude, des Werthes des Gruud und
Bodens und des Werthes der auf den Grundstücken befindlichen
Maschinen, sowie des sonstigen Inventars gefundenen Werth von
276 913 allein als gemeinen Werth der Grundstücke nach
9 des Ergänzungssteuergesetzes angesehen. Ihre Emscheidung
steht demnach nicht im Einklänge mit den vorstehenden Grund-
sätzen und ist daher nach §. 36 des Ergänzungssteucrgesetzes,
44 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 aufzuheben.
Nr. 3.
Ergänzungssteuer.
Die Werthscrmittelung muß für jeden einzelnen selbstständigen
Theil des steuerbaren Vermögens besonders erfolgen; hierbei
dürfen aber die zu einer wirthschastlichen Einheit oder Ge-
sammtheit gehörigen Vermögenstheile nicht davon getrennt,
sondern die wirthschaftliche Einheit oder Gesammtheit muß
mit ihrem Werthe im Ganzen zutreffend erfaßt werden.*)
Nur selbstständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche weder mit
dem Besitze eines Grundstücks verbunden oder Zubehör des-
selben sind, noch Bcstandtheile eines gewerblichen Anlage- und
Betriebskapitals bilden, sind als besondere Theile des steuer-
baren Vermögens anzusehen und als solche zu bewerthen.
Können Zweifel darüber obwalten, ob Rechte und Gerechtigkeiten
besonders beweithet werden dürfen, so bildet die Unterlassung
erschöpfender Feststellungen hierüber einen wesentlichen Mangel
des Verfahrens. Ties trifft regelmäßig zu, wenn es sich um
die Bewerthung von Wasserkräften, Staugcrechtigke ten, Fähr-
und Fischerei-Gerechtigkeiten und Privatbergregalitätsrechten
handelt. Letztere sind immerwährende, in der Dauer unbe-
schränkte Rechte.
I.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 27. März 1897.
ksp. L. X. a. 2/96.
Der Steuerpflichtige besaß in einem Flusse eine Stau-
gerechtigkeit, welche bis zu dem im Jahre 1892 erfolgten Brande
*) Vergl. Entscheidungen des Oberoerwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. V S. 116, 117 und 233.
Materialienwerthes der Gebäude, des Werthes des Gruud und
Bodens und des Werthes der auf den Grundstücken befindlichen
Maschinen, sowie des sonstigen Inventars gefundenen Werth von
276 913 allein als gemeinen Werth der Grundstücke nach
9 des Ergänzungssteuergesetzes angesehen. Ihre Emscheidung
steht demnach nicht im Einklänge mit den vorstehenden Grund-
sätzen und ist daher nach §. 36 des Ergänzungssteucrgesetzes,
44 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 aufzuheben.
Nr. 3.
Ergänzungssteuer.
Die Werthscrmittelung muß für jeden einzelnen selbstständigen
Theil des steuerbaren Vermögens besonders erfolgen; hierbei
dürfen aber die zu einer wirthschastlichen Einheit oder Ge-
sammtheit gehörigen Vermögenstheile nicht davon getrennt,
sondern die wirthschaftliche Einheit oder Gesammtheit muß
mit ihrem Werthe im Ganzen zutreffend erfaßt werden.*)
Nur selbstständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche weder mit
dem Besitze eines Grundstücks verbunden oder Zubehör des-
selben sind, noch Bcstandtheile eines gewerblichen Anlage- und
Betriebskapitals bilden, sind als besondere Theile des steuer-
baren Vermögens anzusehen und als solche zu bewerthen.
Können Zweifel darüber obwalten, ob Rechte und Gerechtigkeiten
besonders beweithet werden dürfen, so bildet die Unterlassung
erschöpfender Feststellungen hierüber einen wesentlichen Mangel
des Verfahrens. Ties trifft regelmäßig zu, wenn es sich um
die Bewerthung von Wasserkräften, Staugcrechtigke ten, Fähr-
und Fischerei-Gerechtigkeiten und Privatbergregalitätsrechten
handelt. Letztere sind immerwährende, in der Dauer unbe-
schränkte Rechte.
I.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 27. März 1897.
ksp. L. X. a. 2/96.
Der Steuerpflichtige besaß in einem Flusse eine Stau-
gerechtigkeit, welche bis zu dem im Jahre 1892 erfolgten Brande
*) Vergl. Entscheidungen des Oberoerwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. V S. 116, 117 und 233.