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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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Motive, welche zur Abtragung der Schulden geführt haben,
kommt es nicht an. Hierbei mag übrigens noch darauf hinge-
wiesen werden, daß der Steuerpflichtige sich selbst in der Auf-
fassung der ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung nicht gleich
bleibt, da er zwar behauptet, alle Gutseinnahmen müßten zur
Schuldentilgung verwendet werden, dabei aber selbst Gutsein-
nahmen in Gestalt der vom Gute gelieferten Lebensmittel in ge-
wissem Werthe sich als Einkommen anrechnet, und einräumt, daß

ist der im 9 I 3 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 ver-
langte besondere Rechtstitel hier vorhanden. Auch liegt eine dauernde
Last im Sinne des Gesetzes vor, weil die Zahlung alljährlich bis zur An-
sammlung eines Fonds von 100 000 wiederholt werden muß. „Aus
den Einkünften des Fideikommisses" soll nach der Stiftungsurkunde (§. 27)
das Geld abgeführt werden; schon damit ist zum Ausdruck gelangt, daß,
so lange die Zahlung dauert, dem Besitzer die Nutzungen des Fideikommisses
nur nach Abzug der 5 000 zukommen sollen und zukommen. Zu der-
selben Auffassung führt auch der fernere Inhalt der Stiftungsurkunden, in-
sofern als er außer Zweifel setzt, daß eine, nach §. 9 ll 1 des Einkommen-
steuergesetzes nicht abzugsfähige, Verwendung zur Verbesserung und Ver-
mehrung des Vermögens oder zu Kapitalanlagen des Censiten nicht in
Frage steht. Der §. 27 der Urkunden nämlich bestimmt, daß die 5 000 -//F.
au die Hinterlegungsstelle zu einer neu anzulegenden N. N.schen Fidei-
kommißmasse einzuzahlen sind, unterstellt diese Masse der Verwaltung des
Fideikommißkurators und setzt weiter fest, daß die aufgesammelte Summe
Pertinenz des Fideikommisses und daß damit nach dem Ableben des Fidei-
kommißbesitzers nach Maßgabe der Bestimmungen der Stiftungsurkunde zu
verfahren ist. Hieraus ergiebt sich, daß die gezahlten Gelder dem Ver-
mögen des Fideikommißbesitzers völlig entfremdet sind. Ihm mangelt die
Verwaltung und Verfügung über die angesammelten Fonds, die auch nach
seinem Ableben nicht zu seinem Allodialnachlasse gehören. Daher können
auch die von ihm geleisteten Zahlungen keineswegs, wie von dem Vor-
sitzenden der Berufungskommission behauptet wird, auf eine Linie mit den
über 600 hinausgehenden Lebensversicherungsprämien und den Beiträgen
zu den landschaftlichen Amortisationsfonds gestellt werden. Tie letzteren
bilden der Regel nach Kapitalansammlungen, bezüglich derer überall das
Gegentheil von dem zutrifft, was vorstehend über das Verhältniß des
Fideikommißbesitzers zu der angesammelten Frdeikommißpertinenz festgestellt
ist (vergl. Entscheidungen des Oberverwaltrmgsgerichts in Staatssteuer-
sachen Vd. I S. 184), während der Hinweis auf die Lebensversicherungs-
prämie sich dadurch erledigt, daß es sich bei den Jahresleistungen von
5 000 eben nicht um eine Kapitalsanlage zu Gunsten des Zahlenden
handelt.
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgertchts in Staatssteuersachen. VI. 2
 
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