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die nicht spruchreife Angelegenheit der Berufungskommission zur
anderweiten Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen zurückzugeben.
Die Berufungskommission wird in Verhandlung mit dem
Pflichtigen das Kapitalvermögen und das gewerbliche Anlage-
und Betriebskapital, dieses nach seinen Bestandtheilen gemäß
Art. 10 und Muster 4 zu Art. 29 der Ausführungsanweisung
vom 3. April 1894, zu ermitteln haben.
Nr. 55.
Einkommensteuer.
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist das Einkommen, das
ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien als solcher bezieht, nicht Einkommen aus
Gewerbe.
Entscheidung des V. Senats vom 5. November 1897.
Lsp. V. 2/97.
Der in A. (Preußen) wohnende Steuerpflichtige, nach seiner
Angabe Staatsangehöriger des Bundesstaats B. ohne Wohnsitz
darin, war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer
Cementfabrik, Kommanditgesellschaft auf Aktien, die in A. ihren
Sitz, aber außerhalb zwei getrennte Betriebe — in C. (nicht
Preußischer Bundesstaat) und in D. (Preußen) — hat. Er be-
zog von der Kommanditgesellschaft 12 100 (festes Gehalt) und
12 386 (Tantieme und für eine Einlage). Entsprechend der
Steuererklärung war der Steuerpflichtige als einkommensteuer-
pflichtig nach §. 1 Nr. 2u des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 ursprünglich unter Anrechnung von Einkommen
aus Kapitalvermögen und der gesammten als Einkommen aus
„Handel und Gewerbe" deklarirten 24 487 veranlagt. In
der Berufung hatte er geltend gemacht, daß dieses ganze Ein-
kommen von 24 487 aus dem allein Ertrag bringenden Be-
triebe der Cementfabrik in C. nicht steuerpflichtig in Preußen
wäre, worauf die Berufungskommission die Steuerfreiheit der
fraglichen Bezüge mit Ausnahme der 12 100 festes Gehalt
anerkannt hatte.
die nicht spruchreife Angelegenheit der Berufungskommission zur
anderweiten Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen zurückzugeben.
Die Berufungskommission wird in Verhandlung mit dem
Pflichtigen das Kapitalvermögen und das gewerbliche Anlage-
und Betriebskapital, dieses nach seinen Bestandtheilen gemäß
Art. 10 und Muster 4 zu Art. 29 der Ausführungsanweisung
vom 3. April 1894, zu ermitteln haben.
Nr. 55.
Einkommensteuer.
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist das Einkommen, das
ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien als solcher bezieht, nicht Einkommen aus
Gewerbe.
Entscheidung des V. Senats vom 5. November 1897.
Lsp. V. 2/97.
Der in A. (Preußen) wohnende Steuerpflichtige, nach seiner
Angabe Staatsangehöriger des Bundesstaats B. ohne Wohnsitz
darin, war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer
Cementfabrik, Kommanditgesellschaft auf Aktien, die in A. ihren
Sitz, aber außerhalb zwei getrennte Betriebe — in C. (nicht
Preußischer Bundesstaat) und in D. (Preußen) — hat. Er be-
zog von der Kommanditgesellschaft 12 100 (festes Gehalt) und
12 386 (Tantieme und für eine Einlage). Entsprechend der
Steuererklärung war der Steuerpflichtige als einkommensteuer-
pflichtig nach §. 1 Nr. 2u des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 ursprünglich unter Anrechnung von Einkommen
aus Kapitalvermögen und der gesammten als Einkommen aus
„Handel und Gewerbe" deklarirten 24 487 veranlagt. In
der Berufung hatte er geltend gemacht, daß dieses ganze Ein-
kommen von 24 487 aus dem allein Ertrag bringenden Be-
triebe der Cementfabrik in C. nicht steuerpflichtig in Preußen
wäre, worauf die Berufungskommission die Steuerfreiheit der
fraglichen Bezüge mit Ausnahme der 12 100 festes Gehalt
anerkannt hatte.